Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenmäßige Benutzung einer Bildmarke im Rahmen der Verwendung als Tischmosaik

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, ob eine Bildmarke zeichenmäßig oder lediglich als Designelement verwendet wird (hier: Wiedergabe als Tischmosaik), ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen Klagemarke und der angegriffenen Ausführungsform von Bedeutung.

 

Normenkette

EGV 40/94 Art. 6, 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.02.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen I ZR 175/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.2.2008 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte bleibt verurteilt, es bei Meidung der im angefochtenen Urteil angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Marmormosaike, die nicht von der Klägerin hergestellt und/oder mit deren ustimmung in den Verkehr gelangt sind und das Zeichen "Medusa" aufweisen, anzubieten, feilzuhalten, zu veräußern, zu bewerben und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, wie aus nachstehenden Abbildungen ersichtlich:

(Es folgen Abbildungen, die aus technischen Gründen hier nicht dargestellt werden können - die Red.)

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Hinblick auf Handlungen gem. Ziff. 1 allen Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

3. Der Beklagte bleibt verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen gemäß dem Urteilsausspruch zu Ziff. 1 und zwar hinsichtlich:

a) Name und Adresse des Herstellers;

b) Name und Adresse des Lieferanten;

c) Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;

d) Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,;

e) Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Plagiate;

f) Einkaufsmengen, Einkaufszeiten, Einkaufspreise;

g) sämtliche darüber hinausgehende Kosten;

h) Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;

i) erzielter Umsatz;

j) Namen und Anschriften von Angebotsempfängern;

k) Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben;

l) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern; und zwar unter Vorlage gut lesbarer Kopien der relevanten Belege.

4. Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 2.051 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus ab dem 14.4.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls gem. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b GMV i.V.m. Art. 6 GMV zu, weil er die Rechte der Klägerin aus der Gemeinschaftsmarke EU ... verletzt habe. Insbesondere habe der Beklagte das Kollisionszeichen markenmäßig benutzt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte ist der Auffassung, es handele sich um eine Urheberrechtsstreitsache gem. § 104 Satz 1 UrhG. Die Entscheidung des LG sei nicht richtig, weil die "Medusa" und ihre bildlichen Wiedergaben urheberrechtlich gemeinfrei seien und daher auch nicht über das Markenrecht zugunsten der Klägerin monopolisiert werden könnten.

Erstmals in zweiter Instanz erhebt der Beklagte die Einrede der Nichtbenutzung.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 28.2.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, ie Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

Es handelt sich nicht um eine Urheberstreitigkeit, weil die Klägerin markenrechtliche Ansprüche verfolgt und der Einwand des Beklagten, urheberrechtliche Erwägungen führten dazu, dass markenrechtliche Ansprüche nicht bestehen, noch nicht dazu führt, dass die Sache als Urheberstreitsache zu behandeln ist.

Die Ansprüche der Klägerin sind im zuerkannten Umfang begründet gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 6 GMVO. Der Beklagte verletzt insoweit dieRechte der Klägerin aus ihrer Gemeinschaftsmarke EU ... Der Beklagte hat da sangegriffene Zeichen markenmäßig benutzt, indem er es zum Gegensta...

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