Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, wann angenommen werden kann, dass der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt niedergelegt hat

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen 3-5 O 239/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2008; Aktenzeichen II ZR 187/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.4.2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung wendet, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.6.2004 kein Beschluss getroffen wurde, wonach der Kläger als Geschäftsführer sowie Gesellschafter der Beklagten zum 30.6.2004 ausgeschieden ist.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Gesellschafter der Beklagten mit jeweils 50 % sind die A. (im Folgenden: A) und die B. (in folgenden kurz: B).

C. ist, der Kläger ist es unstreitig jedenfalls bis 30.6.2004 gewesen, alleinvertre-tungsbefugter Geschäftsführer der Beklagten. Der Kläger ist Geschäftsführer der A. und an dieser mit 20 % beteiligt, die übrigen Gesellschaftsanteile werden von seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern gehalten. C. ist Geschäftsführer der B.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten war am 15.8.1995 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag (Bezugnahme auf Bl. 14 ff. d.A.) geschlossen worden, das monatliche Bruttogehalt betrug zuletzt 9.033,51 EUR.

Am 30.6.2004 trafen sich der Kläger, C. und die Steuerberaterin der Beklagten. Ausweislich eines im Anschluss an dieses Treffen am 18.9.2004 übersandten Protokolls (Bezugnahme auf Bl. 36-39 d.A.) über eine Gesellschafterversammlung vom 30.6.2004, das am 17.9.2004 ausgefertigt und von Herrn C. und der Steuerberaterin unterzeichnet worden war, waren verschiedene Beschlüsse gefasst worden, u.a.

"D scheidet zum 30.6.2004 als Geschäftsführer bei der E. aus".

Der Übersendung des Protokolls war die Übersendung mehrerer Protokollentwürfe vorausgegangen, der Kläger legte gegen das Protokoll Widerspruch ein, die Beklagte lehnte es ab, Änderungen vorzunehmen, und erwirkte die Löschung der Geschäftsführerstellung des Antragstellers im Handelsregister und die Beendigung der Kontovollmacht des Klägers über das Firmenkonto bei ..., der diesbezügliche Streit im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde durch Entscheidung des Senats (OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.2.2005 - 5 W 48/04) beendet.

Der Kläger hat behauptet, beim Treffen vom 30.6.2004 sei zwar über sein Ausscheiden als Geschäftsführer und Gesellschafter gesprochen worden, eine Einigung hierüber jedoch nicht erfolgt.

Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.6.2004 kein Beschluss getroffen wurde, wonach der Kläger als Geschäftsführer sowie Gesellschafter der Beklagten zum 30.6.2004 ausgeschieden ist, hilfsweise, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.6.2004, wonach das Ausscheiden des Klägers sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter zum 30.6.2004 beschlossen wurde, für nichtig zu erklären,

2. festzustellen, dass der Kläger weiterhin Geschäftsführer der Beklagten ist und sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 30.6.2004 hinaus fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto 63.234,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 9.033,51 EUR seit dem 1.8.2004, 1.9.2004, 1.10.2004, 11.11.2004, 1.12.2004, 1.1.2005 und 1.2.2005 zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagte mit Wirkung vom 1.2.2005 monatlich 9.033,51 EUR brutto bis zur Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages zu zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, es sei eine abschließende Vereinbarung getroffen worden, wonach der Kläger als Geschäftsführer und die A. als Gesellschafter bei der Beklagten ausscheide, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der Rechtsansicht im Senatsbeschluss ein mögliches Angebot des Klägers auf Niederlegung seines Geschäftsführeramtes angenommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Unstreitig sei am 30.6.2004 entgegen dem Wortlaut des vorgelegten Protokolls kein Gesellschafterbeschluss getroffen worden, eine Vereinbarung über die Niederlegung des Geschäftsführeramtes sei nicht zustande gekommen, ein eventuelles schuldrechtliches Angebot des Klägers auf Niederlegung des Geschäftsführeramtes sei nicht angenommen worden. Deshalb bestehe der Dienstvertrag weiter, weshalb dem Kläger die geltend gemachten offenen Vergütungsansprüche zustehen, während sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden habe.

Zu den weiteren Einzel...

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