Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelhafte Ausfertigung einer Beschlussverfügung mit schwarz-weißer Anlage

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt die Urschrift einer Beschlussverfügung wörtlich auf eine farbige Anlage Bezug, so setzt eine ordnungsgemäße Zustellung der Beschlussverfügung zum Zwecke der Vollziehung voraus, dass die Anlage in der zugestellten Ausfertigung ebenfalls enthalten ist.

 

Normenkette

ZPO § 929 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-18 O 334/08)

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen das Inverkehrbringen von sog ...-Skulpturen durch die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte).

Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung exklusive Nutzungsberechtigte an zwei von der Designerin X geschaffenen ...-Figuren. Die mit dem Verfügungsantrag angegriffenen ...-Figuren waren auf einem Stand auf der Messe ... in ... ausgestellt sowie in einem auf der Messe verteilten Katalog abgebildet.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass sie aufgrund exklusiver urheberrechtlicher Nutzungsrechte der Beklagten das Anbieten und das Inverkehrbringen dieser ...-Skulpturen verbieten könne. Das LG hat die beantragte einstweilige Verfügung am 14.8.2008 im Beschlusswege erlassen. Auf den Widerspruch der Beklagten, mit dem sie die Urheberrechtsfähigkeit der von Frau X geschaffenen Skulpturen, eine Verletzung des angeblichen Urheberrechts, die Aktivlegitimation der Klägerin, ihre (der Beklagten) Passivlegitimation, die Dringlichkeit des Verfügungsantrages sowie die ordnungsgemäße Vollziehung der Beschlussverfügung bestritten hat, hat das LG durch das angefochtene Urteil die Beschlussverfügung bestätigt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Ferner verweist sie darauf, dass eine Firma A Limited in Stadt1 (Großbritannien) wegen der von Frau X geschaffenen Skulpturen die im Inland ansässige Firma B GmbH & Co. KG Vertriebs KG abgemahnt und dabei behauptet hat, seit 2006 vertragliche Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken zu sein.

II.A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B. In der Sache hat sie auch Erfolg.

1. Zum einen steht nicht fest, dass der Klägerin der erhobene Verfügungsanspruch aus § 97 UrhG zusteht, da sie ihre Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht hat.

Nach den bindenden und mit der Berufung nicht mehr konkret angegriffenen Feststellungen des LG ist allerdings davon auszugehen, dass Frau X die Skulpturen Fensterhocker ... und ... geschaffen und - wie ihre eidesstattliche Versicherung besagt und wie auch von der Beklagten zugestanden worden ist - die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der Firma C Ltd. überlassen hatte. Dass diese das Vervielfältigungsrecht exklusiv an die Firma D Ltd. übertragen hat, ergibt sich aus dem schriftlichen Lizenzvertrag vom 1.9.2004. Zwar trifft es zu, dass in Nr. 1. dieses Vertrages auf das in England registrierte Geschmacksmuster Bezug genommen wird. Dennoch ist entgegen der Auffassung der Beklagten mit der Lizenzvereinbarung nicht lediglich ein aus dem Geschmacksmuster folgendes Nutzungsrecht, sondern auch das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht übertragen worden. Dies ergibt sich aus Nr. 2 der Vereinbarung, die besagt, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Lizenz einräumt, das nachfolgend genannte, durch Urheberrecht geschützte ("copyright protected") Material herzustellen und zu verkaufen. Damit sind nicht nur aus dem Geschmacksmuster fließende Rechte, sondern auch Rechte aufgrund des Urheberrechts ("copyright") eingeräumt worden. Die D Ltd. wiederum hat durch den Lizenzvertrag vom selben Tag der Klägerin exklusiv das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht eingeräumt.

Aufgrund des Vortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz kann jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Lizenzeinräumung zugunsten der Klägerin noch besteht. In beiden vorgenannten Vereinbarungen ist in Nr. 4 eine zeitliche Beschränkung bis 28.2.2005 vorgesehen. Nach der Vertragsklausel verlängert sich der jeweilige Vertrag zwar automatisch, wenn er nicht vorher unter Einhaltung einer Frist gekündigt worden ist. Die Beklagte legt nunmehr aber eine Vereinbarung zwischen der Firma E Ltd. in Stadt1 (Großbritannien) vom 1.10.2006 vor, wonach diese der ebenfalls in Stadt1 ansässigen Firma A Ltd. die exklusiven Herstellungs- und weltweiten Vertriebsrechte an den im Streit stehenden ...-Skulpturen der Frau X eingeräumt hat. Ferner bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Firma E Ltd. befugt war, Exklusivrechte an den Werken der Frau X zu verleihen. Wie sich aus dem Auszug aus dem englischen Design-Register ergibt, ist seit 28.12.2006 die Firma E Ltd. anstelle der Firma C. Ltd. als Inhaber des Geschmacksmusterrechts eingetragen ist. Es kann mit einiger ...

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