Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 01.07.2015; Aktenzeichen 12 O 84/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.12.2017; Aktenzeichen II ZR 88/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Wiesbaden wird zurück gewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten zu tragen.

Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH und nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer aus § 64 GmbHG auf Ersatz geleisteter Zahlungen in Anspruch.

Der Beklagte war seit dem 25.03.2008 Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Diese betrieb ein Unternehmen, das sich mit der Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik, insbesondere der Errichtung fernmeldetechnischer Anlagen, des Handels mit Elektrogeräten und der Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Funkeinrichtungen etc. beschäftigte. Am 13.02.2009 stellte der Beklagte für die Schuldnerin einen Eigen-Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Zur Begründung gab er an, dass liquiden Mitteln der Schuldnerin in Höhe von 300.000,- EUR fällige Verbindlichkeiten in der Größenordnung von 4,76 Mio. EUR gegenüberstünden und die Zahlungen eingestellt worden seien. Mit Beschluss vom 01.05.2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Streithelferin des Beklagten ist die B Versicherung des Beklagten bzw. der Schuldnerin.

Im Zeitraum vom 01.12.2008 bis 08.01.2009 veranlasste der Beklagte Zahlungen vom Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Bank1. Auf deren Erstattung nimmt der Kläger ihn in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, dass die Schuldnerin bereits am 01.12.2008 zahlungsunfähig gewesen sei und tatsächlich ihre Zahlungen eingestellt habe. Die objektive Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus den handels- und steuerrechtlichen Buchhaltungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 sowie aus einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung der verfügbaren liquiden Mittel zu den fälligen Verbindlichkeiten (Liquiditätsbilanz). Letztere ergebe für den maßgeblichen Dreiwochenzeitraum vom 01.12.2008 bis 21.12.2008 sowie für die Zeit danach bis zur Insolvenzantragstellung am 13.02.2009 eine erhebliche Unterdeckung von durchgehend weit über 10 %. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 3 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich der im Rahmen der Liquiditätsbilanz anzustellenden Prognose hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass außer zu erwartenden Zahlungseingängen (sog. Aktiva II) auch nach dem Stichtag am 01.12.2008 fällig werdende Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) zu berücksichtigen seien.

Unabhängig von dem objektiven Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Kläger eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin zum 01.12.2008 behauptet, so dass auch die Vermutung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliege. Hierzu hat er zum einen behauptet, dass die Schuldnerin mehreren Gläubigern mitgeteilt habe, dass ihr die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten erst möglich werde, wenn sie ihrerseits Zahlungen ihrer Auftraggeber erhalte. Darüber hinaus hätten zum 01.12.2008 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 795.612,91 EUR bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden seien.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ab dem 01.12.2008 Zahlungen in Höhe von 4.725.195,81 EUR vorgenommen, für die ein entsprechender Gegenwert nicht in das Vermögen der Schuldnerin gelangt und dort verblieben sei.

Der Kläger hat die Nebenintervention der Streithelferin des Beklagten für unzulässig gehalten und insoweit den Erlass eines Zwischenurteils beantragt.

In der Hauptsache hat der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.725.195,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.984.174,72 EUR seit dem 29.06.2013 und aus weiteren 740.021,19 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. dem Beklagten vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen ihn als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

3. den Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber den Rechtsanwälten RA1 von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 26.11.2013, Rechnungsnumme...

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