Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Verkehr auf Grund der großen Bekanntheit einer als Marke eingetragenen Gesamtaufmachung eines Erzeugnisses (hier: Form, Farbe, Wortzeichen und sonstige Verpackungsmerkmale eines Schokoladenhasen) im Rahmen einer demoskopischen Befragung in der Lage ist, bereits aus einzelnen Elementen dieser Aufmachung (hier: Form und Farbe) auf einen bestimmten Hersteller zu schließen, darf sich die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und einem Konkurrenzerzeugnis nicht auf einen Vergleich dieser Einzelelemente beschränken, sondern muss alle Merkmale der sich gegenüberstehenden Aufmachungen einbeziehen, welche die Herkunftsvorstellung beeinflussen können ("Goldhase II").

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-3 O 443/02)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen 6 U 10/03)

BGH (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen I ZR 57/08)

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Des weiteren wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteils vom 29.01.2004 Bezug genommen, mit dem der Senat die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen hat. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage der Klägerinnen, die auf die am 06.07.2001 eingetragene dreidimensionale Gemeinschaftsmarke "X-Goldhase", Registernummer ..., sowie auf die IR-Wortmarke "GOLDHASE", Registernummer IR ..., gestützt war, abgewiesen. Die Klägerinnen waren aus diesen Marken gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen vorgegangen, wegen dessen Aussehens auf das in der Sitzung vom 08.11.2007 überreichte Exemplar Bezug genommen wird. Das Landgericht hat die Klage mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken einerseits und dem angegriffenen Zeichen andererseits abgewiesen. Der Senat hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und seine Begründung ebenfalls auf fehlende Verwechslungsgefahr gestützt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, soweit die Klägerinnen aus der IR-Wortmarke "GOLDHASE", Registernummer IR ..., vorgegangen waren. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Oktober 2006 das Urteil des Senats vom 29.01.2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die genannten Urteile Bezug genommen.

Im neu eröffneten Berufungsrechtszug verfolgen die Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter, soweit diese sich auf die dreidimensionale Gemeinschaftsmarke "X-Goldhase", Registernummer ..., stützen. Die Klägerinnen legen zwei weitere Verkehrsbefragungen "über die Bekanntheit des Produktes 'Goldhase' im Zusammenhang mit Schokoladenwaren" vom Mai 2005 und Mai 2006 vor. Bei der Verkehrsbefragung vom Mai 2006 wurde den Befragten ein in Goldfolie eingewickelter Schokoladenhase in der durch die Klagemarke geschützten Form ohne die übrigen Ausstattungsmerkmale (rotes Halsband mit Glöckchen, Bemalung und Aufschrift "X GOLDHASE") vorgelegt. Der bei der Befragung im Mai 2005 gezeigte Goldhase wies neben Form und Farbe zusätzlich das rote Bändchen mit Glocke auf. Wegen des Ergebnisses der Verkehrsbefragungen wird auf die Anlagen B 4 und B 5 des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 5. März 2007 (Bd. III der Gerichtsakten, Bl. 70 ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin zu 2) begründet ihre Aktivlegitimation mit ihrem Status als Lizenznehmerin der Klägerin zu 1) und legt hierzu als Anlage B 7 des Schriftsatzes vom 5. März 2007 (Bd. III der Gerichtsakten, Bl. 113 ff.) ihren Lizenzvertrag mit der Klägerin zu 1) vor, der unter Ziffer 4.2 Satz 2 regelt, dass die Klägerin zu 2) selbst wegen Verletzung der Klagemarke klagen darf.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  • a)

    es zu unterlassen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, im geschäftlichen Verkehr Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung vom 08.11.2007 überreichten Exemplar des beanstandeten Y-Hasen anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu bringen;

  • b)

    den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie den vorstehend bezeichneten Schokoladenhasen ab dem 06.07.2001 vertrieben hat; dies unter Angabe genauer Umsatzzahlen und der gewerblichen Abnehmer sowie ab diesem Zeitpunkt Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie für den vorstehend bezeichneten Schokoladenhasen Werbung betrieben hat;

  • c)

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klä...

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