Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 11.08.2015; Aktenzeichen 13 O 377/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.01.2018; Aktenzeichen VI ZR 106/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. August 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 30.718,95 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Beklagten wegen fehlerhafter kieferchirurgischer und zahnärztlicher Behandlung ab dem ... September 2008. Auf Grund einer Zystenbildung im Oberkiefer musste die Hauszahnärztin Frau A bei der Klägerin sämtliche natürlichen Zähne des Oberkiefers ziehen. Auf Empfehlung der Hauszahnärztin stellte sich die Klägerin beim Beklagten vor, um über die Möglichkeit der Implantate beraten zu werden. Der Beklagte nahm unter dem 9. Dezember und 16. Dezember 2008 eine entsprechende Diagnostik vor. Bestreben der Klägerin war es, festsitzenden Zahnersatz zu erhalten, was die Hauszahnärztin allerdings alleine nicht durchführen konnte. In den Gesprächen zwischen dem Beklagen, der Klägerin und auch der Hauszahnärztin ging es um die Einbringung von X-Implantaten, weil diese durch die Hauszahnärztin hinsichtlich des Zahnersatzes gut bearbeitet werden konnten. Unter dem 19. Januar 2009 brachte der Beklagte allerdings insgesamt acht Implantate der Firma B ein und stellte dafür unter dem 25. Februar 2009 eine entsprechende Rechnung. Da diese Implantate durch die Hauszahnärztin nicht bearbeitet werden konnten, wurde der Zahnersatz durch den Beklagten erstellt, wofür eine weitere Rechnung unter dem 31. Juli 2009 erstellt wurde. In der Folgezeit setzte der Beklagte zwei weitere Implantate an den Positionen 1/5 und 2/5, und zwar unter dem 10. Dezember 2009, die er unter dem 1. März 2010 in Rechnung stellte. Unter dem 18. Oktober 2010 wurde mit Implantatzement eine feste Oberkieferbrücke eingebaut. Eine Kontrolluntersuchung vom 21. Februar 2011 verlief ohne Befund. In der Zeit zwischen Februar und April 2011 musste die Brücke allerdings drei Mal neu zementiert werden. Während eines Urlaubs der Klägerin vom ... 2012 fiel die Prothese erneut heraus. Deshalb ließ sich die Klägerin ab dem 3. September 2012 erneut durch die Hausärztin behandeln, die in der Folgezeit eine neue festsitzende Oberkieferprothese einsetzte. Die erneute Versorgung mit Zahnersatz wurde durch die Krankenversicherung und die Beihilfe übernommen. Allerdings hatte die Klägerin eine Eigenleistung von 4.361,75 EUR zu leisten.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen und geltend gemacht, dass dieser sie zum einen nicht ausreichend aufgeklärt und zum anderen fehlerhaft behandelt habe. Außerdem habe er sich nicht an die Vorgaben der Klägerin, was den festsitzenden Zahnersatz angeht, gehalten. Die Klägerin macht insoweit auch zusätzlich noch Fahrtkosten für die Behandlungstermine bei dem Beklagten geltend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage auf Grund der erhobenen Einrede der Verjährung durch den Beklagten insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich der abredewidrigen Behandlung mit B-Implantaten habe die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen. Auch hinsichtlich des Zahnersatzes sei Verjährung eingetreten, da dieser im Oktober 2010 eingesetzt worden sei. Auch wenn dieser im Jahre 2011 mehrfach neu habe einzementiert werde müssen, sei die Klage unter dem 22. Dezember 2014 zu spät eingereicht worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren hinsichtlich des Schmerzensgeldes, der Zuzahlungsbeträge und Fahrtkosten sowie des Feststellungsantrags weiter verfolgt. Die Klägerin trägt insoweit vor, sie habe erst in dem Zeitpunkt Kenntnis im Sinne des § 199 BGB erlangt, als die nachbehandelnde Zahnärztin am 2. November 2012 die vom Beklagten zuvor eingebrachten Implantataufbauten entfernt, vollständig erneuert und sodann hierauf aufbauend ein einwandfreies festsitzendes Versorgungskonzept eingebracht habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich der Behandlungsfehler als ein Abweichen von den Regeln und dem Standard der ärztlichen Wissenschaft offenbart. Der Behandlungsfehler des Beklagten bestehe nicht allein in der abredewidrigen Einbringung der Implantate, sondern auch hinsichtlich der Wahl des Versorgungskonzeptes u...

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