Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Fallpauschalen privatwirtschaftlicher Kliniken

 

Normenkette

MBKK 76 § 1 Abs. 1; MBKK 76 § 4 Abs. 2; BGB § 138

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 1 O 78/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen IV ZR 278/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 10.11.2000 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.107,58 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.6.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4 %, die Beklagte 96 % zu tragen.

Von den der Streithelferin entstandenen Kosten haben die Beklagte 96 %, die Streithelferin selbst 4 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 26.000 DM und diejenige der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Streithelferin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank der Sparkasse geleistet werden.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Erstattung der auf die Fallpauschlen der Streithelferin entfallenden Kosten (18.683,66 DM) verurteilt worden ist.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit 19.107,58 DM, den Kläger mit 611,48 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger hat bei der Beklagten zur Abdeckung der durch Beihilfe nicht gedeckten Krankheitskosten i.H.v. 50 % eine private Krankenversicherung im Tarif B 3 50 genommen, der als Allgemeine Versicherungsbedingungen die MB/KK 76 und der Tarif B, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 51 ff. d.A. Bezug genommen wird, zugrunde liegen.

Der Kläger ließ sich am 28.9. und 11.10.1999 und 23.2.2000 in der Klinik der Streithelferin wegen eines Bandscheibenleidens operieren, wobei unstreitig ist, dass die jeweiligen Behandlungen medizinisch notwendig waren. Als Entgelt für die Klinikleistungen – ohne Arzthonorar für Operateur und Anästhesist – hat der Kläger mit der Streithelferin deren Fallpauschale für Operationen dieser Art vereinbart, nämlich für die erste und zweite Operation jeweils 12.664 DM und für die dritte Operation 20.996 DM.

Die Beihilfe erstattete dem Kläger jeweils 50 % der berechneten Fallpauschale. Die Beklagte erstattete dem Kläger für die Klinikleistungen nur 4.458,35 DM, nämlich jeweils nur 50 % des „tagesgleichen Pflegesatzes” der Streithelferin von 698,80 DM pro Aufenthaltstag (insgesamt für 11 Tage) zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit seiner Klage verlangt der Kläger u.a. die Differenz von 18.683,66 DM.

Die weitergehende Klageforderung von 1.015,41 DM betrifft zwischen den Parteien streitige Punkte der Abrechnung des den Kläger operierenden Chirurgen und der Anästhesistin sowie der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und einer Toilettensitzerhöhung. Hinsichtlich dieser Punkte wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Sach- und Streitstandes abgesehen.

Der Kläger ist der Auffassung, die mit der Streithelferin vereinbarten Fallpauschalen seien wirksam, insb. nicht sittenwidrig überhöht. Regelungen der Bundespflegesatzverordnung (BpflVO) und auf ihrer Grundlage gebildete Pflegesätze anderer Krankenhäuser könnten als Vergleichsmaßstab nicht herangezogen werden, weil die Streithelferin nicht öffentlich gefördert werde, ihren gesamten Klinikbetrieb einschließlich des für Betriebsgrundstück und Erstausstattung erforderlichen Aufwands privatwirtschaftlich finanzieren müsse und deshalb auch auf Gewinnerzielung angewiesen sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.719,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.6.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Hinsichtlich der Fallpauschale vertritt sie die Ansicht, deren Vereinbarung sei gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig; die durchschnittlichen Tagessätze anderer Privatkliniken im örtlichen Umfeld der Streithelferin betrügen 662,27 DM. Die Fallpauschale überschreite die üblichen Entgelte um mehr als 900 %, jedenfalls könne die Beklagte gem. § 5 Abs. 2 MB/KK 76 ihre Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 18.12.2000, die Streithelferin, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 13.11.2000 beigetreten ist, am 22.12.2000 Berufung eingelegt. Nach für den Kläger bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 19.2.2001 hat der Kläger am 7.2.2001 die Berufung begründet. Die Streithelferin, der die Berufungsbegründungsfrist bis 26.2.2001 verlängert wurde, hat ihre Berufung nicht innerhalb dieser Frist begründet, sondern mit Schriftsatz vom 17.7.2001 den Kläger unterstützende Ausführungen gemacht, die sich dieser seinerseits zu Eigen gemacht hat.

Zur Rechtfertigung der Berufung, soweit sie die Erstattungsfähigkeit der Fallpauschale betrifft, wenden sich d...

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