Leitsatz (amtlich)

In der Rechtsprechung werden einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, grundsätzlich für unzulässig erachtet. Dies gilt auch für einen Antrag auf Herausgabe von Daten, die die Mitgesellschafter eines Immobilienfonds betreffen.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.07.2007; Aktenzeichen 2-21 O 162/07)

 

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Verfügungskläger sind Treugeber hinsichtlich der Beteiligung an verschiedenen Immobilienfonds und machen im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Verfügungsbeklagte als Treuhandkommanditistin einen Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen der übrigen Treugeber, hilfsweise auf Einsichtnahme in das Treugeberregister, höchst hilfsweise auf Versendung eines Schreibens der Verfügungskläger an die übrigen Treugeber durch die Verfügungsbeklagte geltend.

Das Landgericht hat dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben mit der Begründung, den Verfügungsklägern stehe in Übereinstimmung mit dem Urteil des LG Berlin vom 30.10.2000 (NZG 2001, 375) aufgrund des Treuhandvertrags grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe der Namen und Adressen der Mitgesellschafter des Fonds aus § 666 BGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag zu. Auch sei angesichts der Dringlichkeit von Maßnahmen aufgrund der höchst angespannten Situation der Fondsgesellschaften ein Verfügungsgrund gegeben. Da nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter das Recht hätten, sich hierzu einzubringen, müssten sie jetzt in die Lage versetzt werden, ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.

Hinsichtlich des Hauptantrags und des 1. Hilfsantrags könne die einstweilige Verfügung wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch keinen Erfolg haben, wobei als Hauptsache der Anspruch auf Beantragung der Einberufung einer Gesellschafterversammlung anzusehen sei. Da dieser Anspruch durch eine Klage ausreichend zeitnah verfolgt werden könne, seien die Verfügungskläger nicht auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Auch wenn eine wirtschaftliche Gefährdung durch die Rechenschaftsberichte nachgewiesen sei, so sei die Situation nicht so dramatisch, dass eine Gesellschafterversammlung sofort beantragt werden müsse. Die Verfügungskläger müssten daher eine gewisse zeitliche Verzögerung durch die Ausführung des mit dem 2. Hilfsantrag beantragten Anschreibens an die übrigen Treugeber hinnehmen, zumal sie sich nach Bekanntwerden der Rechenschaftsberichte für 2005 nicht umgehend um eine Klärung bemüht hätten.

Dem Antrag auf Übermittlung des mit dem 2. Hilfsantrag beantragten Schreibens sei also stattzugeben, weil damit den übrigen Treugebern und Fondsgesellschaftern das Anliegen der Verfügungskläger nahegebracht werde und diese hierdurch in die Lage versetzt würden, ihre Gesellschafterrechte mit den Verfügungsklägern zu koordinieren und effektiv einzusetzen. Die bereits von der Gesellschaft übermittelten Schreiben (Einladung zu Geschädigtentreffen) reichten nicht aus, da sie nicht konkret genug im Hinblick auf die Wahrnehmung von Rechten in einer Gesellschafterversammlung formuliert seien.

Gegen das ihr am 31.7.2007 zugestellte Verfügungsurteil des Landgerichts hat die Verfügungsbeklagte am 3.8.2007 fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufung wendet sich die Verfügungsbeklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung. Es sei bereits kein Verfügungsgrund gegeben. Nach den eigenen Ausführungen des Landgerichts - allerdings unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache - könne die Hauptsache in einer Klage ausreichend zeitnah verfolgt werden, weshalb die Verfügungskläger nicht auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen seien und die Situation nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt auch zeitlich nicht so dringend sei, dass eine Gesellschafterversammlung sofort beantragt werden müsse. Die Verfügungskläger hätten durch ihr Zuwarten nach den Geschäfts- und Rechenschaftsberichten 2004 und 2005 die angebliche Dringlichkeit selbst widerlegt. Ein Verfügungsgrund müsse aber auch im Rahmen der Regelungsverfügung vorliegen. Der vom Landgericht Berlin entschiedene Sachverhalt sei insofern nicht vergleichbar, als dort eine Gesellschafterversammlung direkt bevorgestanden habe. Auch bestehe kein Verfügungsanspruch. Aus dem Treuhandvertrag ergebe sich ein Anspruch auf Weiterleitung des Schreibens nicht und sie brauche die Klage der Verfügungskläger in den von diesen geführten Schadensersatzprozessen nicht schlüssig machen. Es werde ein unverhältnismäßiger Kosten- und Zeitaufwand verursacht und die Anleger müssten ihr Begehren auf Durchführung einer Gesellschafterversammlung nicht an die Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger richten. Kosten zu Lasten aller Gesellschafter hin- sichtlich Ges...

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