Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages zur Anschaffung eines Kfz

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.03.2019; Aktenzeichen 2-10 O 257/18)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.03.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Gesch.-Nr.: 2/10 O 257/18 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 10.000,00 EUR kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 1.649,58 EUR zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere 6.087,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 468,24 EUR seit dem 10.11.2018, aus 780,40 EUR seit dem 19.01.2019, aus 780,40 EUR seit dem 18.06.2019, aus 3.121,60 EUR seit dem 02.03.2021, aus 156,08 EUR seit dem 25.03.2021, aus 624,32 EUR seit dem 18.08.2021 und aus 156,08 EUR seit dem 26.08.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen.

Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 20.040 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt nach dem unter dem 04.05.2018 erklärten Widerruf seiner Vertragserklärung zu einem am 28.05./10.06.2016 mit der Beklagten zur Finanzierung der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges geschlossenen Verbraucherkreditvertrag (negative) Feststellung sowie Zahlung. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 4.000 EUR sowie in der Folge eine erste Darlehensrate in Höhe von 163,84 EUR sowie weitere monatliche Raten in Höhe von 156,08 EUR, die er auch nach der Erklärung des Widerrufs unter Rückforderungsvorbehalt weiter entrichtete. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung das Widerrufsrecht des Klägers verfristet gewesen sei, nachdem die im Jahr 2016 erteilte Widerrufsbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt habe.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei hinreichend deutlich gestaltet und hervorgehoben, stimme inhaltlich mit dem Muster nach Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 EGBGB überein und gelte damit als zutreffend; der Belehrungstext auf Seite 2 des Vertrages entspreche mit geringfügigen sprachlichen Abweichungen und Anpassungen dem Wortlaut des Mustertextes, so dass der Musterschutz hierdurch nicht berührt werde. Eine inhaltliche Bearbeitung liege auch nicht in dem Passus, wonach die Bank für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Kredits auf die Entrichtung eines Sollzinses verzichte. Soweit der Mustertext hier einen anderen Wortlaut enthalte, diene dies der Darstellung der Rechtsfolge der Verpflichtung der Zinszahlung für den bezeichneten Zeitraum. Da die Bank auf die darzustellende Rechtsfolge gerade verzichten wolle, sei die von dem Mustertext abweichende Formulierung weder inhaltlich unzutreffend, noch geeignet, dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechtes zu erschweren.

Nicht zu beanstanden sei auch die konkrete Darstellung der Widerrufsinformation hinsichtlich des Gestaltungshinweises [2a] in Bezug auf eine eventuelle Restschuldversicherung. Formularverträge könnten für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, so dass die Rechtsfolge in nicht zu beanstandender Weise dem Mustertext entsprechend mitgeteilt werde, auch wenn im konkreten Falle eine Restschuldversicherung nicht abgeschlossen worden sei.

Die Gesetzlichkeitsfiktion werde auch nicht durch etwa rechtswidrige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Beklagten berührt. Rechtsfolge einer möglichen Fehlerhaftigkeit der Geschäftsbedingungen der Beklagten sei nicht die Entstehung eines Widerrufsrechts, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB die Unwirksamkeit der einzelnen Regelung mit der Folge der Geltung der gesetzlichen Vorschriften.

Die Pflichtangabe zur Art des Darlehens sei in Satz 1 des Kreditantrages erteilt ("befristetes und in den vereinbarten Raten zu tilgendes Darlehen"). Die Auszahlungsbedingungen seien mit dem Passus zur "Kreditauszahlung" im Vertragstext selbst sowie in der Fälligkeitsregelung in Ziffer 4 der AGB hinreichend mitgeteilt. Auch die Angabe zum Verzugszins genüge den gesetzlichen Vorg...

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