Leitsatz (amtlich)

Schadensersatz wegen verdeckter Rückvergütungen bei Beteiligung an Filmfonds (hier: VIP Medienfonds 3).

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.2010)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen XI ZR 345/10)

 

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 8.3.2010 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des A in Höhe des Nominalbetrages von 25.000 EUR an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG, Kommanditistennummer Nr ..., wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten seit dem 13.10.2003 bis zum 26.1.2009 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch maximal 8 %, seit dem 27.1.2009 zu zahlen, an den Kläger weitere 1.481 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.196,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des A in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 3/8 und die Beklagte 5/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage durch am 8.3.2010 verkündetes Urteil im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger hat gegen das ihm am 10.3.2010 zugestellte Urteil (Bl. 735 d.A.) am 18.3.2010 Berufung eingelegt (Bl 737 d.A.) und das Rechtsmittel am 10.6.2010 (Bl. 1013 ff. d.A.) nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.3.2010 zugestellte Urteil (Bl. 736 d.A.) am 12.4.2010 (Montag) Berufung eingelegt (Bl. 742 d.A.) und ihr Rechtsmittel am 6.5.2010 (Bl. 752 ff. d.A.) begründet.

Der Kläger begründet seine Berufung wie folgt:

Zinsen aus der Urteilssumme von 26.250 EUR schulde die Beklagte nicht ab dem 8.12.2008, sondern ab dem 13.10.2003 mindestens i.H.v. 8 % als weiteren Schaden wegen entgangener Anlagezinsen. Der für den Fonds VIP 3 bezahlte Geldbetrag wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten einer sicheren Alternativanlage zugeführt worden, etwa einer Bundesanleihe, Festgeld oder Geldmarktfonds. Insoweit gelte eine Vermutung für eine Alternativanlage zu einem allgemeinen üblichen Zinssatz. Die vom LG vermisste weitere Darlegung sei daher nicht erforderlich. Die Höhe der entgangenen Anlagenzinsen möge der Senat schätzen.

Die weitere Zinsforderung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte die Herausgabe gezogener oder den Ersatz nicht gezogener Nutzungen schulde, weil sie bösgläubig i.S.d. §§ 990, 987 Abs. 2, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 BGB gewesen sei. Denn seit der Bond-Entscheidung des BGH im Jahre 1993 habe die Beklagte gewusst, dass sie die Anleger über die von ihr geschaffene konkreten Gefährdungen, auch über Kick-Back-Zahlungen, unterrichten müsse.

Zu Unrecht habe das LG die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten abgelehnt. Spätestens seit ihrer Ablehnung der Forderung auf Rückabwicklung befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug.

Schließlich habe das LG auch zu Unrecht die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf den Mittelsatz gekürzt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien in vollem Umfang erstattungsfähig, weil es Sache des Gebührengläubigers sei, gem. § 14 RVG die angemessene Gebühr zu bestimmen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Sache überdurchschnittlich kompliziert sei.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 8.3.2010 (Az. 2-24 O 195/08) wird teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich des Medienfonds VIP 3 verurteilt, an die Klägerschaft aus 26.250 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenigstens 8 %, seit dem 13.10.2003 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile im Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl...

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