Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Filmfonds

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 23.04.2010; Aktenzeichen 4 O 407/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.4.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Gießen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.430 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % vom 25.6.2009 bis 6.10.2009 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile i.H.v. 50.000 EUR an der A GmbH & Co. KG (Beteiligung gemäß Zeichnungsschein vom ... 11.2002, Nr ...) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Fondsanteile in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Zeichnung der genannten Anteile entsteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der X-Bank eG, aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des in erster Instanz als Zeuge vernommenen Rechtsanwalts Z1, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung des Zeugen an einem Filmfonds - A -GmbH & Co. KG (nachfolgend: A) - in Anspruch. Der Zedent zeichnete am ... 11.2002 unmittelbar im Anschluss an ein mit dem Zeugen Z2, Kundenbetreuer des Zedenten bei der X-Bank eG, geführtes Gespräch, das in den Kanzleiräumlichkeiten des Zedenten stattfand, eine Beteiligung über 52.500 EUR inkl. Agio von 5 %.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser wird wie folgt ergänzt bzw. klargestellt:

In der Vergangenheit kam es trotz mehrfach zugesandter Prospekte mit steueroptimierten geschlossenen Fondsbeteiligungen nie zu einer Zeichnung des Zedenten bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, weil der Zedent unter Hinweis darauf, dass er über andere Banken bzw. Fondsvermittler die Möglichkeit habe, den betreffenden Fonds ohne Zahlung eines Aufgeldes bzw. mit vollständiger Rückvergütung des Aufgeldes - gemeint ist: Rückvergütung an den Zedenten - zeichnen könne, stets und im Ergebnis ohne Erfolg verlangte, dass die Beklagte auf das ihr als Teil der Vertriebsvergütung zufließende Aufgeld verzichtet.

Soweit das LG im unstreitigen Teil des Tatbestandes ausführt, dass im Rahmen des am ... 11.2002 in den Räumlichkeiten der Kanzlei des Zedenten geführten Gesprächs jedenfalls auch kurz über eine Rückvergütung des Agios gesprochen worden sei, welche der Anlageberater Z2 abgelehnt habe, ist klarzustellen, dass der Zeuge Z1 nach einer Rückvergütung des Agios - gemeint ist wiederum: an sich - fragte, weil er dieses Agio von dem Vermittler, bei dem er bisher Beteiligungen gezeichnet hatte, vollständig zurückerhalten hatte.

Nach dem in erster Instanz mehrfach wiederholten Vortrag der Klägerin soll der Anlageberater Z2 eine Rückerstattung des Agios durch die Bank abgelehnt haben mit der Begründung, dass die Bank "dann überhaupt nichts verdienen würde" bzw. dass dann "für die Bank ja nichts mehr übrig bleibe" bzw. "dass bei Verzicht auf das Agio die Beklagte umsonst arbeiten würde".

Die Beklagte hat hierzu, allerdings unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Klagevortrag S. 5 (Bl. 5d. A), vorgetragen, der Zedent habe den eigenen Angaben der Klägerin nach versucht, über die der X-Bank zufließende Vertriebsprovision zu verhandeln. Wie die Gegenseite selbst ausführe, habe Herr Z2 dem Zedenten jedoch keine Weiterleitung der der X-Bank zufließenden Vertriebsvergütung einräumen können.

Der unstreitige Teil des Tatbestandes betreffend die Vertriebsprovision i.H.v. 9 % des nominellen Anlagebetrages wird dahin ergänzt, dass der Anlageberater Z2 den Zedenten jedenfalls nicht über eine Vertriebsprovision in dieser Höhe aufklärte. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten hätte ihr Mitarbeiter Z2 dem Zedenten die genaue Höhe der Vertriebsprovision der X-Bank eG - 9 % des nominellen Anlagebetrages von 50.000 EUR und somit 4.500 EUR - allerdings mitgeteilt, wenn letzterer danach gefragt hätte.

Unstreitig ist, dass der Anlageberater offengelegt hat bzw. darüber gesprochen ...

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