Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 385/20)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.12.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2681/20)

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 27.10.2021; Aktenzeichen 1 BvR 2681/20)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 11.01.2021; Aktenzeichen 1 BvR 2681/20)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 12. Oktober 2020 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin auferlegt, in dem gleichen Teil des Internetangebots www...de, in dem der Beitrag "... lobbyierte in China für ..." erschienen ist, ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie der beanstandete Text unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" die folgende Gegendarstellung anzubieten:

Gegendarstellung

In einem Artikel auf www...de vom 11. September 2020 mit der Überschrift "... lobbyierte in China für ..." heißt es:

"... zu ... sprach in Sachen ... nicht nur im Kanzleramt vor: Nach ...-Informationen arrangierte der Ex-Verteidigungsminister auch Treffen von Managerin in der deutschen Botschaft in Peking. ... kontaktierte ein hoher Vertreter seiner Firma ... Partners den deutschen Botschafter in Peking, um ein Treffen mit ...-Managern zu arrangieren."

Hierzu stelle ich fest:

Ich bin bei der Vermittlung eines Treffens von ...-Managern in der deutschen Botschaft in Peking persönlich nicht tätig geworden. Vielmehr wurde ich erst im Nachgang hierüber informiert.

München, den 1. Oktober 2020

... zu ...

Die Gegendarstellung ist so lange wie der beanstandete Text in unmittelbarer Verknüpfung mit ihm anzubieten. Wird der beanstandete Text nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der beanstandete Text.

II. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte nach einem Wert von EUR 20.000,-. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Wert von EUR 10.000,-.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung gemäß § 56 des Rundfunkstaatsvertrags zu.

Anders als das Landgericht ist der Senat nicht der Auffassung, dass der Leser, der den gesamten Beitrag liest, erfährt, dass das Arrangement des Antragstellers darin liege, dass ein hoher Vertreter seiner Fa. ... Partners den deutschen Botschafter in Peking kontaktiert habe, um ein Treffen mit ...-Managern zu arrangieren. Vielmehr geht der Leser aufgrund der mehrfachen Nennung seines Namens in Überschrift, im ersten Absatz sowie in dem Satz "Ex-Verteidigungsminister ... zu ... setzte sich früher als Lobbyist für den Finanzkonzern ... ein als bislang bekannt." zwingend davon aus, dass der Antragsteller persönlich tätig geworden ist.

Zurückzuweisen ist der Antrag, soweit der Antragsteller besondere Anforderungen an die Veröffentlichung des Wortes "Gegendarstellung" stellt. Ausreichend erscheint insoweit die Anordnung, dass das Wort "Gegendarstellung" hervorzuheben ist. Unbegründet ist ebenfalls der Antrag, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die Gegendarstellung "in allen Ausgaben, in denen der beanstandete Text erschienen ist", zu veröffentlichen. Insoweit ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass die Antragsgegnerin derartige Veröffentlichungen vorgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 269 Abs. 3 (analog) ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14891889

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