Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.04.2006; Aktenzeichen 324 O 442/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen VI ZR 189/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 28.4.2006 - 324 O 442/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 45.000 EUR vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit der Klage von den Beklagten Unterlassung der neuerlichen Veröffentlichung von zwei Textpassagen, die in einem vom Beklagten zu 2) verfassten Artikel in der von der Beklagten zu 1) verlegten Zeitung "H." Ausgabe 6.10.2004, enthalten waren.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das LG die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Mit der form- und fristgemäß eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klagabweisung weiter.

Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vor:

Bei der ersten beanstandeten Passage handele es sich um keine Schmähung, insoweit habe nicht die Diffamierung des Klägers im Vordergrund gestanden. Ohnehin sei die im Artikel dargestellte Bezifferung nicht allein von dem Gutachter S., sondern in Teilbereichen auch von anderen Sachverständigen vorgenommen worden.

Im Übrigen werde der Kläger durch die etwa unwahre Äußerung in der zweiten Textpassage nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 28.4.2005 - 324 O 442/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst eingereichter Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und auf deren Inhalt demgemäß verwiesen wird, zur Unterlassung der neuerlichen Verbreitung der beiden in Frage stehenden Textpassagen verurteilt. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist nach wie vor anzunehmen, dass dem Kläger der geltend gemachte, auf § 1004 BGB i.V.m. Artikel 1, 2 GG zu stützende Unterlassungsanspruch zusteht.

In Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist unter Anwendung der Bestimmung des § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 ZPO lediglich Folgendes auszuführen:

Die erste Passage wird, wie die Beklagten mit der Berufung auch nicht mehr beanstanden, angesichts des Kontextes, insb. der Formulierung "ein unabhängiger, allerdings auch namenloser Gutachter" vom durchschnittlichen Leser des "H." dahin verstanden, dass es sich um einen unbedeutenden Sachverständigen handelt. Die so zu verstehende Äußerung ist, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, wiederum angesichts des Kontextes ohne weiteres geeignet - wie auch der übrige Artikelinhalt -, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sachliche Anknüpfungstatsachen für diese herabsetzende Äußerung sind indes nach wie vor weder dargetan noch ersichtlich. Selbst wenn man nach dem Vorbringen der Beklagten davon ausgeht, dass die geschilderte Bewertung nicht ausschließlich durch den weltweit anerkannten, also nicht namenlosen Gutachter S., sondern auch durch andere Gutachter erfolgt ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei den anderen an der Bewertung etwa beteiligten Gutachtern handelt es sich nämlich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz 11.11.2005 S. 2 = Bl. 44 d.A.) ebenfalls um namhafte, also nicht um namenlose, unbedeutende Gutachter.

Hinsichtlich der zweiten Passage "Vernissage bei J.S." ist, wie die Beklagten in der Berufung ebenfalls nicht mehr beanstanden, ohne weiteres davon auszugehen, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Den Beklagten ist zuzugestehen, dass nicht jede unwahre eine bestimmte Person betreffende Tatsachenbehauptung einen Unterlassungsanspruch dieser Person auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass die unwahre Berichterstattung inhaltlich zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt. Ein solcher Fall liegt hier indes, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres vor. Die dem entgegenstehenden Ausführungen des OLG Köln im Urteil vom 28.4.2005 - 15 U 9/05 - vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Vielmehr muss der im gewerblichen Bereich tätige Kläger eine unwahre Behauptung dahingehend, er habe aus werblichen Gründen eine Vernissage bei J.S. durchgeführt, schon darum nicht hinnehmen, weil dies zu nicht gerechtfertigten Assoziationen oder Spekulationen der Leser führt, weswegen die Werbeveranstaltung etwa nicht in eigenen Räumen des Klägers oder gerade bei J.S. durchgeführt wurde. Dies muss, ohne dass dies weiterer E...

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