Normenkette
OWiG § 46 Abs. 1, § 80 Abs. 1-2, 4 S. 3; StPO § 473 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Paderborn (Aktenzeichen 23 OWi 472 Js 385/08 (323/08) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 21.07.2009; Aktenzeichen 1 BvR 1358/09) |
Tenor
Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde werden verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Gründe
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der hiesigen Familiensenate.
Zum Spannungsverhältnis der betroffenen Grundrechte der Eltern und ihrer Kinder und zur Wertigkeit des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG verweist der Senat auf den Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 in NVwZ 2003, 1113.
Fundstellen
Dokument-Index HI2574672 |
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