Leitsatz (amtlich)

Bei der Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist auf Anmeldung neben der konkreten Vertretungsbefugnis des in der Erklärung gemäß Musterprotokoll bestellten Geschäftsführers im Hinblick auf die mögliche künftige Bestellung eines anderen oder weiterer Geschäftsführer deren abstrakte Vertretungsbefugnis in das Handelsregister einzutragen.

 

Normenkette

GmbHG § 2 Abs. 1a S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 18.06.2009; Aktenzeichen 24 T 12/09)

AG Bad Oeynhausen (Aktenzeichen 16 AR 726/08)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss des LG und die Zwischenverfügung des Registergerichts werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 2.12.2008 meldete die Geschäftsführerin der Antragstellerin die nach Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) erfolgte Gründung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft unter Bezugnahme auf die "Gründungsurkunde im Musterprotokoll" (Urkunde Nr. 827/2008 des Notars P in M) zur Eintragung in das Handelsregister an.

Die Anmeldung enthält unter II. folgende Vertretungsregelung:

Die Vertretung der Gesellschaft ist allgemein wie folgt geregelt:

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.

Unter III. heißt es:

Zum Geschäftsführer ist bestellt:

Frau T.

Der Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten, vertritt ansonsten die Gesellschaft gemäß der allgemeinen Vertretungsregelung.

Mit Zwischenverfügung vom 6.4.2009, die mit Verfügung vom 15.4.2009 modifiziert wurde, beanstandete das Registergericht die Vertretungsregelung. Diese müsse wie folgt lauten: Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Es sei vorliegend kein Raum für eine allgemeine Vertretungsregelung betreffend mehrerer Geschäftsführer, weil nach dem Gesellschaftsvertag nur ein Geschäftsführer bestellt sei und die Bestellung mehrerer Geschäftsführer einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedürfe. Erst dann könne eine allgemeine Vertretungsregelung für die mehreren Geschäftsführer eingetragen werden, und zwar entweder die gesetzliche (Gesamtvertretung) oder eine davon abweichende konkret zu beschließende.

Gegen die Zwischenverfügung legte die Beteiligte mit Schriftsatz vom 22.4.2009 Beschwerde ein, die die Kammer für Handelssachen mit Beschluss vom 18.6.2009 zurückwies.

Gegen die Entscheidung des LG - Kammer für Handelssachen - richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Nach § 2 Abs. 1a S. 1 GmbHG (in der Fassung vom 1.11.2008 durch Art. 1 MoMiG vom 23.10.2008) kann die Gesellschaft in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Nach S. 2 ist für die Gründung im vereinfachten Verfahren das in der Anlage zu § 2 GmbHG bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen nach S. 3 keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.

Da die Gesellschaft nach dem am 2.12.2008 geschlossenen Gesellschaftsvertag nur einen Gesellschafter hat, gilt das Musterprotokoll a) der Anlage zu § 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG. Dieses Musterprotokoll enthält keine allgemeine Vertretungsregelung, sondern nur eine Regelung der Befugnisse des bestellten, d.h. in der Urkunde namentlich benannten Geschäftsführers. Insoweit heißt es nämlich unter Nr. 4 des Musterprotokolls:

"Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau ..., geboren am ..., wohnhaft in ..., bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit."

Eine exakt diesem Wortlaut entsprechende Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag vom 2.12.2004 in § 4 Abs. 2. Nichts anderes besagt aber III. der Anmeldung, wenn es dort heißt, der Geschäftsführer sei befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten. Denn insoweit wird der in dem Musterprotokoll zitierte § 181 BGB nur inhaltlich wiedergegeben. Dies beanstandet das Registergericht auch nicht.

Auch wenn das Musterprotokoll keine allgemeine Vertretungsregelung enthält, sondern nur die besondere des bestellten Geschäftsführers, so schließt § 2 Abs. 1a GmbHG nicht aus, das eine entsprechende Regelung in das Protokoll aufgenommen wird. § 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG schließt nur aus, dass vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Dies ist hier nicht geschehen. Damit die Feststellung der Vertretungsbefugnis erleichtert wird, schreibt § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG vor, dass in das Handelsregister einzutragen ist, welche Vertretungsb...

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