Leitsatz (amtlich)

a) Erzieht, betreut und versorgt die Ehefrau nach der Scheidung einer langjährigen Ehe zwei jeweils nach langwierigen Fertilitätsbehandlungen geborene Zwillingspaare von neun und 17 Jahren, steht ihr nach den Umständen des Einzelfalles noch ein anteiliger Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB - in Kombination mit einem teilweisen Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB - zu.

b) Zu berücksichtigen sind bei der mit 2/3 bemessenen Erwerbsobliegenheit und mit einem Drittel der verfügbaren Zeit fortbestehenden Betreuungsbedürftigkeit nicht nur die kindesbezogenen Belange der beiden jüngeren Kinder - an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen und die auch die von der Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Fahr- und Betreuungsleistungen für die sportlichen, musischen oder anderen Beschäftigungen der Kinder mit umfassen -, sondern auch die Auswirkungen des Zusammenlebens mit den zwar selbst nicht mehr betreuungsbedürftigen, aber zusätzliche Anforderungen an die Un-terhaltsberechtigte stellenden 17-jährigen Zwillinge auf die Betreuung der jüngeren Zwillinge sowie die durch die Beeinträchtigungen auf Grund jahrelanger hochstrittiger Umgangsregelungs- und Sorgerechtsverfahren eingeschränkte Fremdbetreuungsfähigkeit der jüngeren beiden Kinder.

c) Die teilweise noch aus § 1570 Abs. 1 und 2 BGB unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau steht trotz des ergänzenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB im gleichen Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 2 BGB wie die jetzige, ein Kind aus dieser zweiten Ehe betreuende Ehefrau des Unterhalts-schuldners.

d) Auf die nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erforderliche genaue Differen-zierung zwischen dem Betreuungsunterhaltsanteil und dem Aufstockungsunterhaltsanteil bei der Frage der Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b BGB kann verzichtet werden, wenn sowohl eine Befristung als auch eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs derzeit noch von vornherein ausscheiden müssen.

e) Anders als in einem Nachscheidungsunterhalts-Ausgangsverfahren, in dem das Gericht grundsätzlich auch für die Zukunft den Zeitpunkt für eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs prognostizieren darf, müssen in einem Nachscheidungsunterhalts-Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 FamFG die eine Abänderung des bestehenden Titels rechtfertigenden Tatsachen für eine Befristung oder Herabsetzung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuell vorliegen.

 

Normenkette

BGB § 1570 Abs. 1-2, § 1573 Abs. 2, §§ 1578, 1578b

 

Verfahrensgang

AG Essen-Steele (Beschluss vom 14.10.2011; Aktenzeichen 14 F 138/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 8.11.2011 wird der am 14.10.2011 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Essen-Steele, Aktenzeichen 14 F 138/11, unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 24.3.2010 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Essen-Steele, Aktenzeichen 13 F 62/08, wird in seinem Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin folgenden Nachscheidungselementarunterhalt zu zahlen hat:

a) für den Monat März 2011 642,64 EUR (neben 155,90 EUR tituliert bleibendem Krankenvorsorgeunterhalt aus dem Urteil vom 24.3.2010);

b) für den Monat April 2011 444,35 EUR (neben 155,90 EUR tituliert bleibendem Krankenvorsorgeunterhalt);

c) für die Monate Mai 2011 bis Dezember 2011 monatlich 366 EUR (neben monatlich 155,90 EUR tituliert bleibendem Krankenvorsorgeunterhalt);

d) für die Monate Januar 2012 bis August 2012 monatlich 458 EUR und

e) ab dem Monat September 2012 monatlich 380 EUR.

Im Übrigen wird der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Gegenstandswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.797,27 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten waren seit dem 20.3.1990 verheiratete Ehegatten. Nach jeweils langwierigen künstlichen Befruchtungsbehandlungen wegen des seinerzeit zeugungsunfähigen Antragstellers - mittlerweile hat auch eine Fertilitätsbehandlung seiner neuen Ehefrau stattgefunden - kam es zu zwei Zwillingsgeburten, aus denen am 25.6.1995 O und U (heute 17 Jahre alt) und am 21.6.2003 S und K (heute 9 Jahre alt) hervorgingen. Zwischenzeitlich kam es 1998 zu einer Fehlgeburt. Bereits vor der Geburt der älteren Zwillinge war die Antragsgegnerin, die vor der Eheschließung von 1986 bis 1989 eine Lehre zur Bürokauffrau abgeschlossen hatte, nur zeitweise erwerbstätig und zwischenzeitlich arbeitslos. Seit der Geburt der älteren Zwillinge war die Antragsgegnerin nicht mehr erwerbstätig. Die Beteiligten praktizierten die "klassische Rollenverteilung", dass der Antragsteller mit seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit, heute als Angestellter im Außendie...

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