Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 19 O 520/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2010; Aktenzeichen VIII ZR 81/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.4.2007 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger haben sämtlich mindestens seit September 2004 mit der Beklagten separate, gegenwärtig fortbestehende Gaslieferverträge nach dem Sonderabkommen geschlossen. Die Kläger begehren die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 1.10.2004, 1.4.2005, 1.10.2005, 1.1.2006 sowie zum 1.10.2006 vorgenommenen Erhöhungen der Gaspreise unwirksam bzw. unbillig sind. Wegen des Weiteren Sachvortrags sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat mit Urteil vom 17.4.2007, das der Beklagten am 31.5.2007 zugestellt worden ist, der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die vertragliche Preisanpassungsklausel in Ziff. 4. der Bedingungen für Sonderabkommen sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 BGB unwirksam. Die Intransparenz werde nicht durch ein Kündigungsrecht der Kläger oder durch die Möglichkeit, eine gerichtliche Billigkeitskontrolle anstreben zu können, ausreichend kompensiert. Ebenso wenig ergebe sich ein Preisanpassungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. Schließlich sei die bestehende Lücke im Vertragswerk auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, das LG gehe zu Unrecht von der Unwirksamkeit der jeweils in Ziff. 4 der Bedingungen für Sonderabkommen enthaltenen Preisanpassungsklausel aus. Zum einen bestehe keine Intransparenz. Selbst bei unterstellter Intransparenz werde allerdings eine unangemessene Benachteiligung durch das Kündigungsrecht bzw. die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB kompensiert. Rechtsfehlerhaft sei im Übrigen die weitergehende Beurteilung des LG, die Beklagte könne sich zur Begründung der streitgegenständlichen Preisanpassungen auch nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen. Insofern habe das LG zu Unrecht ein solches Recht aufgrund vertraglicher Einbeziehung von § 4 AVBGasV abgelehnt. Verkannt werde im Übrigen, dass sich jedenfalls ein Preisanpassungsrecht aus der ergänzend anwendbaren AVBGasV oder aber jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe.

Die Beklagte beantragt, das am 17.7.2007 verkündete Urteil des LG Essen (Az: 19 O 520/06) abzuändern und die Klage abzuweisen, im Falle einer für die Beklagte ungünstigen Entscheidung die Revision zum BGH zuzulassen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag insbesondere zur Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in Ziff. 4. der Bedingungen für das Sonderabkommen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Schließung der Vertragslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung verweisen sie darauf, dass auch im Rahmen einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung die Anforderungen an die Transparenz einer Preisanpassungsklausel zu berücksichtigen seien. Zudem könne die unwirksame Klausel nur durch eine objektiv-generalisierende Regelung ersetzt werden. Diesen Anforderungen genügten die Preiserhöhungen der Vergangenheit nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klage ist betreffend den Kläger zu 144. bereits unzulässig. Denn insoweit ist ein Feststellungsinteresse nicht schlüssig dargetan. Dieser hat nach Klägervortrag als einziger der Kläger mit der Beklagten das Sonderabkommen SOA-LK abgeschlossen. Dieses findet allerdings inhaltlich im Klägervortrag keine Erwähnung. Insbesondere ist nicht schlüssig dargetan, dass auch hier ab dem 30.9.2004 die oben genannten Preiserhöhungen vorgenommen worden sind, die die Kläger für unwirksam bzw. unbillig halten.

2. Die Klage im Übrigen ist zulässig.

a) Das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO ist für die Kläger mit den Sonderabkommen SOAI 1 und SOAI 2 - unabhängig davon, ob sie Rechnungskürzungen betreffend die in dem streitgegenständlichen Zeitraum gestellten Abrechnungen vorgenommen haben oder nicht und ihnen damit in unterschiedlichem Umfang zumindest teilweise Rückzahlungsansprüche a...

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