Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 09.11.2005; Aktenzeichen 2 O 104/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.02.2008; Aktenzeichen IX ZR 228/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. November 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.813,12 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger - beginnend mit dem Monat März 2006 - monatlich spätestens zum Letzten eines jeden Monats 1.533,88 Euro zu zahlen, bis das vom Beklagten für den Kläger anzulegende Guthaben in Höhe von 196.476,20 Euro verbraucht ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streithilfe veranlassten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Der Kläger als ehemaliger geschäftsführender Gesellschafter der T GmbH in N verlangt von dem Beklagten als dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH Zahlung aus dem von dem Beklagten von der Streitverkündeten eingezogenen Guthabens aus einer bei der Streitverkündeten abgeschlossenen Lebensversicherung. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar mit der Insolvenzschuldnerin eine wirksame Pensionsvereinbarung getroffen. Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung in Form der Kapitallebensversicherung mit der Streitverkündeten sei jedoch aufgrund einer fehlenden schriftlichen Verpfändungsanzeige nicht wirksam an den Kläger verpfändet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Verpfändung der Versicherung dadurch erfolgt sei, dass dem Repräsentanten der Streitverkündeten das sowohl vom Kläger als auch von der Mitgesellschafterin, Frau L, unterzeichnete Schriftstück (Anlage K 11) ausgehändigt worden sei. Das Guthaben aus der Lebensversicherung stünde deshalb dem Kläger zu.

Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Beklagte die Versicherungssumme bei der Streitverkündeten zunächst einzieht und auf einem von ihm einzurichtenden Konto bei der T-Bank verzinslich anlegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  • 1.

    das Urteil des Landgerichtes Münster vom 09.11.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.813,12 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2006 zu zahlen;

  • 2.

    den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn - beginnend mit dem Monat März 2006 - monatlich, spätestens zum letzten eines jeden Monats, 1.533,88 EUR zu zahlen, bis das vom Beklagten für ihn anzulegende Guthaben in Höhe von 196.476,20 EUR verbraucht ist.

Die Streitverkündete schließt sich den Anträgen des Klägers an.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte rügt die mit den Berufungsanträgen vorgenommene Klageänderung. Eine Zustimmung zu der Klageänderung folge nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Hinterlegung des Guthabens vom 29.03./ 10.04.2006.

Davon unabhängig sei die Berufung unbegründet. Es fehle an einer wirksam abgeschlossenen Pensionszusage und an einer wirksamen Verpfändung.

Hinsichtlich der Einzelheiten der von den Parteien vorgebrachten Argumente wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Streitverkündete hat dem Senat ihre über die Lebensversicherung geführte Originalakte mit der Nr. ####### zur Verfügung gestellt. Die Akte beinhaltet das Original der Verpfändung vom 04.12.1986 wie es sich aus der Anlage K 3 zur Klageschrift ergibt.

B.

I.

Die Berufung ist zulässig. Die Änderung der Klageanträge ist nicht zu beanstanden:

Die Umstellung der Anträge auf einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten ist nach §§ 525 S. 1, 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Aufgrund der während des Berufungsverfahrens zwischen den Parteien getroffenen Abrede, dass der Beklagte das Guthaben der Lebensversicherung einzieht und verzinslich anlegt, ist eine Veränderung eingetreten, die die Erfolgsaussicht der ursprünglichen, auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Anträge entfallen lässt und die Erhebung einer Zahlungsklage rechtfertigt. Im Übrigen wären, bei Annahme einer Klageänderung, die Voraussetzungen des § 533 ZPO auch ohne Einwilligung des Beklagten unproblematisch erfüllt.

Die Anpassung der Anträge an den Zeitablauf stellt ebenfalls keine Klageänderung dar, sondern ist nach §§ 525 S. 1, 264 Nr. 2 ZPO zu behandeln. Der Berufungsantrag zu 1. enthält eine Erweiterung, ...

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