Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 1 O 312/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen IX ZR 285/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.4.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer I des LG Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen Q, P, B und T die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf restlichen Werklohn zu, da die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte sich in einer Besprechung vom 26.3.2001 auf einen noch zu zahlenden Restbetrag geeinigt hätten und dieser Betrag gezahlt worden sei. Zwar sei dort keine noch zu zahlende Summe errechnet worden, aber zu den einzelnen streitigen Punkten vereinbart worden, wie diese abzurechnen seien. In dieser Einigung habe ein Vergleich gelegen, der weder als unentgeltliche noch als teilunentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin i.S.v. § 134 InsO zu qualifizieren sei.

Die getroffene Einigung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 64 GO NW unwirksam. Diese Vorschrift sei nicht anwendbar, da keine neue Verpflichtung der Gemeinde begründet worden sei. Die Werklohnforderung habe dem Grunde nach bestanden und sei nur der Höhe nach modifiziert worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, es habe zumindest eine teilweise unentgeltliche Leistung vorgelegen. Zur Bestimmung des Begriffes komme es nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten an, sondern auf den objektiven Vergleich der ausgetauschten Werte. Zu deren Bestimmung hätte das LG das beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen. Weiterhin meint der Kläger, § 64 GO sei anwendbar, und bezieht sich auf seine erstinstanzlichen Ausführungen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Insolvenzschuldnerin habe auch wegen der zusätzlichen Leistungen gem. § 2 Nr. 6 VOB/B einen Anspruch auf Vergütung, ohne dass zu deren vorheriger Ankündigung vorgetragen werden müsse. Denn zunächst müsse der Auftraggeber darlegen, dass tatsächlich preiswertere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.079,05 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.2001 zu zahlen, hilfsweise die Sache an das LG Detmold zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Parteien hätten sich verglichen und ein solcher Vergleich unterliege nicht der Insolvenzanfechtung. Die von dem Berufungsführer zitierten Entscheidungen behandelten Fälle von Verzichten bzw. Schenkungen und beträfen daher nicht vergleichbare Fallgestaltungen.

Die Leistungen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten seien auch gleichwertig gewesen. Insbesondere habe der Insolvenzschuldnerin kein höherer Anspruch zugestanden. Die spätere Rechnungsprüfung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung der Schlusszahlung eine Überzahlung von 68.287,25 DM erfolgt sei. Sie bezieht sich wegen der Einzelheiten auf die in Kopie (Bl. 94 ff. d.A.) überreichte geprüfte Schlussrechnung.

II. Die Berufung des Klägers hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg.

Der Insolvenzschuldnerin steht kein weitergehender Werklohnanspruch gem. § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 VOB/B zu.

Die Parteien haben sich nach den Feststellungen des LG geeinigt, auf welcher Grundlage das Bauvorhaben abgerechnet werden sollte. Bei einer dieser Einigung folgenden Abrechnung ergab sich ein Zahlbetrag von 37.944,12 DM, den die Beklagte ausgeglichen hat.

1. Die Vereinbarung ist auch wirksam geschlossen worden. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 GO NW mussten nicht eingehalten werden, da keine neue Verpflichtung begründet werden sollte. Als Verpflichtungserklärungen im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht solche Erklärungen, die zwar die Gemeinde belasten, aber keine neue Verpflichtung zur Folge haben. Insbesondere sind nicht formbedürftig Erklärungen, mit denen eine bereits bestehende Verpflichtung ohne Änderung ihres Inhaltes lediglich bestätigt oder erfüllt wird. Hierzu zählen z.B. schuldrechtliche Verfügungen wie Aufrechnungen, Stundungs- oder auch Erlassverträge (BGH Rsp. Entsch. Nr. 23 zu § 56 I, II GO NW a.F. zur Bauabnahme; Rehn/Cronauge, GO, § 64 Anm. II Ziff. 1; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NW, § 64 Anm. 1; v. Loebell, GO, § 56 Anm. 1). Die Verpflichtung zur Zahlung des Werklohnes ergab sich aus dem bereits abgeschlossenen Werkvertrag und insb. aus den Regelungen von § 2 Nr. 5 ...

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