Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf eines Importfahrzeugs

 

Normenkette

BGB §§ 241, 280, 311

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen 7 O 243/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Verschuldens beim Vertragsschluss gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verlangen, weil sie ihm verschwiegen hat, dass es sich bei dem Renault Espace um einen Einzelimport aus Italien handelt und dies in dem Fahrzeugbrief dokumentiert ist.

1. Die Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Verbrauchsgüterkaufvertrages i.S.v. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt vorliegend nicht über das Gewährleistungsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 433, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB. Für die Anwendung dieser Vorschriften wäre das Vorliegen eines Sachmangels i.S.v. § 434 BGB erforderlich. Dazu fehlt allerdings schlüssiger Sachvortrag des Klägers.

a) Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB setzt voraus, dass es sich bei dem Umstand des Imports des Pkw aus Italien um eine Beschaffenheit des Kaufgegenstandes handelt. Die Beschaffenheit ist mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen. Unter den Begriff der Beschaffenheit fällt jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche wirtschaftliche oder rechtliche Umstand (Palandt/Putzo, BGB, Ergänzungsband zur 61. Aufl., § 434 Rz. 10 ff., 14). Die Eigenschaft/der Umstand muss in der Beschaffenheit der Kaufsache wurzeln und ihr unmittelbar (physisch) auf eine gewisse Dauer anhaften (vgl. Palandt/Putzo, BGB, Ergänzungsband zur 61. Aufl., § 434 Rz. 11; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rz. 179; Reinking, Die Haftung des Autoverkäufers für Sach- und Rechtsmängel nach neuem Recht, DAR 2002, 15 [16]; st. Rspr. zum vor dem 1.1.2002 geltenden Recht, z.B. BGH v. 3.7.1992 – V ZR 97/91, MDR 1992, 936 = NJW 1992, 2564 m.w.N.). Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff der Beschaffenheit nicht definiert und offen gelassen, ob die vorgenannte Unmittelbarkeitsbeziehung gegeben sein muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, 213; Palandt/Putzo, BGB, Ergänzungsband zur 61. Aufl., § 434 Rz. 9; Reinking/Eggert, Rz. 1062, 1217; Schmidt/Räntsch, Das neue Schuldrecht, Rz. 711; Häublein, Der Beschaffenheitsbegriff und seine Bedeutung für das Verhältnis der Haftung aus c.i.c. zum Kaufrecht, NJW 2003, 388 [389]). Da allerdings die Neuregelung des Sachmangelbegriffs den nach alter Rechtslage geltenden Fehlerbegriff nicht verändern wollte und die Neuregelung dem subjektiv-objektiven Fehlerbegriff folgt, ist auch weiterhin der Beschaffenheitsbegriff restriktiv im vorgenannten Sinne aufzufassen (ebenso Reinking, Die Haftung des Autoverkäufers für Sach- und Rechtsmängel nach neuem Recht, DAR 2002, 15 [16]; Reinking/Eggert, Rz. 1062, 1217 und Palandt/Putzo, BGB, Ergänzungsband zur 61. Aufl., § 434 Rz. 9).

b) Auf die Beschaffenheit der Kaufsache wirkt es sich in dem o. gesagten Sinne nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Der Umstand des Imports des Pkw ist daher allein keine ihm anhaftende Beschaffenheit, also kein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB (ebenso Reinking/Eggert, Rz. 1767).

Auch die vom Kläger behaupteten Umstände, mit dem Import zusammenhängende Nichterfassung des Fahrzeugs bei Rückrufaktionen, eine Wertminderung wegen einer Offenbarungspflicht bei Weiterveräußerung und eine Verweigerung der Reparaturen durch Vertragswerkstätten, begründen keinen Sachmangel. Diese Umstände werden nämlich daraus hergeleitet, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt. Da aber diese Tatsache gerade keine Beschaffenheit der Kaufsache darstellt, gilt dies ebenfalls für die von dem Kläger behaupteten Konsequenzen.

Ein Unterschied des Renault Espace ggü. Fahrzeugen mit der in Deutschland üblichen Serienausstattung beträfe demgegenüber zwar eine unmittelbare Beschaffenheit, so dass eine Abweichung einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB begründen könnte. Allerdings fehlt zu einer derartigen Abweichung schlüssiger Sachvortrag des Klägers. Er hat keinerlei Ausstattungsmerkmale genannt, die von denen der in oder für Deutschland hergestellten Fahrzeuge abweichen und eine Minder-/Magerausstattung darstellen sollen (vgl. dazu Reinking/Eggert, Rz. 447, 449, 1694). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger erworbene Renault Espace in seiner Ausstattung von den nach der Straßenverkehrszulassungsordnung in der BRD erforderlichen Standards abweicht (s. dazu Reinking/Eggert, Rz. 447 a.E.). Vielmehr ist zwischen den Parteien unstr. und aus dem Fahrzeugbrief ersichtlich, dass er die...

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