Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 17.12.2012; Aktenzeichen 015 O 99/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das klagende Land hat in Prozessstandschaft den Beklagten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen aus angeblich nach § 179 Abs. 1a SGB VI übergegangenem Schadensersatzansprüchen des C in Anspruch genommen.

C hatte am 7.2.1999 bei einem Verkehrsunfall, an dem der Versicherungsnehmer des Beklagten beteiligt war, schwere Schädel-Hirn-Traumata verbunden mit beinbetonter linksseitiger spastischer Hemiparese, einem hirnorganischen Psychosyndrom und neuropsychologischen Defiziten erlitten. Unstreitig hat die Beklagte 30 % des unfallbedingten Schadens des C zu ersetzen.

Am 1.1.1999 unterzeichneten der damals 17-jährige C sowie seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter eine "Vergleichs- und Abfindungserklärung", durch er sie sich nach Zahlung von noch 80.000 DM durch den Beklagten mit allen Ansprüchen für jetzt und die Zukunft vorbehaltlos abgefunden erklärte.

Wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen.

Für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2010 hat das klagende Land für C, der seit dem 1.11.2005 in den X für Behinderte arbeitet, an den Träger dieser Werkstatt nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 Aufwendungsersatzerstattungs-Verordnung vom 11.7.1975 Rentenversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 14.298,44 EUR erstattet.

Auf der Basis einer 30%igen Haftungsquote hat das klagende Land von der Beklagten nach § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI die Erstattung eines Betrages von 4.289,53 EUR im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem klagenden Land die gem. § 179 Abs. 1 SGB VI erstatteten und noch zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge für Herrn C für die Zeit ab dem 1.1.2011 zu ersetzen.

Das klagende Land hat die Ansicht vertreten, für die Auslegung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI sei die Rechtsprechung des BGH zu § 116 SGB X heranzuziehen. Danach sei für den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs darauf abzustellen, ob im Unfallzeitpunkt eine so schwere Verletzung des Geschädigten vorliege, die Sozialleistungen zu einem späteren Zeitpunkt für möglich erscheinen lassen. Der Forderungsverzicht des C vom 1.1.2001 umfasse daher nicht die streitgegenständlichen Ansprüche.

Die beklagte Versicherung hat in Hinblick auf den Abfindungsvergleich vom 1.1.2001 jegliche Erstattungspflicht verneint und Klageabweisung beantragt.

Das LG hat der Klage unter Abweisung des Feststellungsantrags, soweit er sich auf bereits erstattete Rentenversicherungsbeiträge bezog, und unter teilweise Abweisung des Zinsanspruchs stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er erhebt unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Einrede der Verjährung und beantragt, die Revision zuzulassen zur Klärung der Frage, ab wann der Anspruchsübergang nach § 179 Ab s. 1a SGB VI stattfindet.

Das klagende Land verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seines bisherigen Sachvortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Zahlungsanspruchs als auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens unbegründet.

Dem klagenden Land steht gegen den Beklagten aus dem Schadensereignis vom 7.2.1999 aus übergegangenen Recht kein Anspruch auf Erstattung der an den Träger der X für den geschädigten C geleisteten und noch zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge zu.

1. Die Schadensersatzansprüche des C gegen die Beklagte aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 3 PflVG a.F. sind, auch hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge, nicht auf das klagende Land als Träger der örtlichen Sozialhilfe gem. § 179 Abs. 1a, Satz 4 SGB VI übergegangen. Im Zeitpunkt des möglichen Forderungsübergangs waren die Schadensersatzansprüche des C auf Grund der Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung vom 1.1.2001 erloschen.

Als frühestmöglicher Zeitpunkt eines Anspruchsüberganges kommt hier August 2007 in Betracht, dem Zeitpunkt der ersten Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Bund. Das folgt aus dem Wortlaut des § 179 Abs. 1a SGB VI. Danach geh...

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