Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 10.05.2016; Aktenzeichen 25 O 199/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das am 10.5.2016 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des LG Dortmund (Az. 25 O 199/13) und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Dortmund zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte errichtete für die Firma H KG ein Mehrfamilienhaus mit fünfzehn Wohneinheiten an der B-Straße in A.

Mit erstem Angebot vom 25.1.2012 bot die Firma L Bauunternehmung oHG (im Folgenden: L), die Gesellschafterin der Klägerin ist, auf Grundlage von ihr per Email zugeleiteten Plänen die Ausführung von Rohbauarbeiten zu dem vorstehenden Bauprojekt an. Als Gesamtgewerksumme enthielt das Angebot einen Betrag in Höhe von 375.660,63 Euro brutto.

Nach dem Erhalt weiterer Bauunterlagen, auch zur Bewehrung und Statik - der konkrete Umfang ist zwischen den Parteien streitig - erstellte die Firma L am 25.6.2012 ein neues Angebot, das im Hinblick auf eine stärkere Bodenplatte höhere Preise vorsah. Sie bot die Rohbauarbeiten nunmehr zu einer Gesamtgewerksumme von 380.531,89 Euro brutto an. Wegen weiterer Einzelheiten zu diesem Angebot wird auf die als Anlage 5 der Klageschrift vom 28.6.2013 zur Akte gereichte Kopie des Angebots (Bl. 47 ff. d.A.) Bezug genommen.

Am 5.7.2012 schlossen die Parteien einen "Bauvertrag" über "Bauleistungen des Gewerks Rohbau" (§ 1 des Vertrages). Als Bestandteile des Vertrages benannten sie u. A. das Angebot der Firma L vom 25.6.2012, Statik und Bewehrungspläne des Herrn Dipl.-Ing. X, Pläne der Architektin Y, Pläne für Durchbrüche sowie auch die VOB/B (§ 2 des Vertrages). Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages übertrug die Beklagte der Klägerin die in dem Angebot vom 25.6.2012 beschriebenen Bauleistungen nach Maßgabe des Vertrages und seiner Bestandteile. § 3 Abs. 3 des Vertrages sah vor, dass die Klägerin auch solche Vertragsleistungen zu erbringen hatte, die in dem Vertrag und seinen Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt, zur vollständigen Leistungserbringung jedoch erforderlich sind. Gemäß § 8 des Vertrages einigten sich die Parteien auf einen "Pauschalpreis" in Höhe von 336.134,45 Euro netto bzw. 400.000,- Euro brutto (Abs. 1). Dieser sollte als sog. "Festpreis" die "Vergütung für Nebenleistungen" mit einschließen (Abs. 2). Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Abreden wird auf die als Anlage 6 der Klageschrift vom 28.6.2013 zur Akte gereichte Vertragskopie (Bl. 51 ff. d.A.) verwiesen.

Der vertraglich vereinbarte Pauschalpreis sollte nach dem Willen der Parteien auch zwei weitere Balkone, Stützen und Auflagerplatten für Balkone sowie die Aufstellung eines Schutzgerüstes erfassen. Hinsichtlich der Anbringung einer Noppenbahn vereinbarten sie einen Nachtragsauftrag in Höhe von 1.142,40 Euro. Streitig ist, in welchem Umfang weitere, über den Inhalt des Angebots vom 25.6.2012 hinausgehende Leistungen vom Pauschalpreis erfasst werden sollten.

Die Klägerin führte den überwiegenden Teil der beauftragten Rohbauarbeiten aus. Die Beklagte zahlte auf den vertraglichen Pauschalpreis Beträge in Höhe von insgesamt 345.142,40 Euro. In welchem Umfang vertraglich geschuldete Leistungen ausblieben, ist zwischen den Parteien umstritten.

Im Rahmen der Bauausführung kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien im Hinblick auf die Zahlung von Abschlägen, eine verzögerte Bauausführung sowie behauptete Baumängel. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.5.2013 auf, eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen. Die Beklagte kündigte den Bauvertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 16.5.2013.

10. Am 12.6.2013 führten die Parteien einen Abnahmetermin durch. Mit Abnahme-Protokoll von diesem Tag erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Abnahme der Werkleistung unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere im Hinblick auf gerügte Sachmängel.

11. Die Klägerin hat behauptet, der Rohbau sei auf der Grundlage von Plänen errichtet worden, die bei Erstellung des vertragsgegenständlichen Angebots vom 25.6.2012 noch nicht bekannt gewesen seien; die Beklagte habe dem Bauvertrag, ohne Benachrichtigung der Klägerin, andere Pläne beigefügt, als sie bei Erstellung des Angebots vorgelegen hätten. Sie hat die Ansicht vertreten, sie könne eine Bezahlung für Leistungen, die über den Leistungsumfang im Angebot vom 25.6.2012 hinausgingen, zusätzlich zum Pauschalpreis (400.000,- Euro brutto) verlangen. Die Beklagte schulde daher für Betonstützen, Schockbohlen, Dübelleisten, Lichtschächte, KS-Mauerwerk, KG-Rohre sowie Auflagerkonsolen einen weiteren Betrag in Höhe von 27.140,78 Euro netto.

12. Auf Grund der Kündigung sei der im Bauvertrag vereinbarte Pauschalpreis um ersparte Aufwendungen in Höhe von 5.898,52 Euro netto - davon 2.634,52 Euro für vier nicht geschalte, aufbetonierte und e...

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