Normenkette

BGB § 762

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 7 O 200/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen XII ZR 205/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bielefeld vom 14.12.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung eines Gewinns, den er im Automatensaal des von der Beklagten betriebenen Spielcasinos in B. am 8.11.2000 erzielt haben will.

Im Jahre 1994 hatte der Kläger bei dem Spielcasino B. eine Selbstsperre beantragt, die dort als Sperre für alle Spielbanken bis zum 22.6.2001 vermerkt wurde. Die Parteien streiten darüber, ob hiervon auch das Spiel in der Spielbank B. umfasst war. Gleichwohl spielte der Kläger in der Folgezeit im Automatensaal der Spielbank B., bei dem keine Zugangskontrolle stattfindet. Am 8.11.2000 erzielte er an einem Spielautomaten ein Gewinnbild, das einem Auszahlungsbetrag von 14.000 DM entspricht. Die Beklagte verweigerte jedoch die Auszahlung mit der Begründung, wegen seiner Selbstsperre habe er nicht spielen dürfen. Ein Anspruch auf Gewinnauszahlung stehe ihm deshalb nicht zu.

Der Kläger hat die Zahlung des Gewinnbetrages mit der Klage geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Selbstsperre lediglich das Hausrecht der Beklagten betreffe und auf die Wirksamkeit von Spielverträgen keinen Einfluss habe. Zudem habe sich die Beklagte insoweit widersprüchlich verhalten, als sie trotz der Spielsperre ihm den Zutritt zu den Spielautomaten nicht verwehrt habe, die Auszahlung eines Gewinns aber verweigere. Irgendwelche Hinweise auf die Bedeutung der Spielsperre für die Wirksamkeit von Spielverträgen seien nicht vorhanden gewesen, er habe sie jedenfalls nicht wahrgenommen.

Die Beklagte hat einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Gewinns in Abrede gestellt und behauptet, an den Eingängen zum Automatenspielsaal seien deutlich sichtbare Hinweise angebracht, wonach u.a. für gesperrte Spieler im Falle eines Gewinns weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze noch ein Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bestehe. Wirksame Spielverträge seien deshalb mit dem Kläger nicht zustande gekommen, so dass auch kein Auszahlungsanspruch bestehe.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten und auch der Klageanträge der Parteien verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Spielvertrag zustande gekommen sei, nachdem die Beklagte durch entsprechende Aushänge ausdrücklich erklärt habe, mit gesperrten Spielern nicht in vertragliche Beziehungen treten zu wollen.

Dieses Urteil ficht der Kläger mit seiner Berufung an. Er bestreitet, dass sich seine Selbstsperre überhaupt auf die Spielbank B. bezogen habe, da in dem entsprechenden Antrag nur die Rubrik „für alle anderen deutschen Spielbanken” angekreuzt sei, nicht jedoch die Alternative „für das Spielcasino B.”. Zudem seien keinerlei Hinweise auf die Bedeutung der Sperre für Spielverträge gegeben worden. Der Kläger bestreitet auch, dass die von der Beklagten vorgetragenen und mit Fotos belegten Hinweise in den Eingangsbereichen zum Automatensaal am 8.11.2000 vorhanden gewesen seien. Jedenfalls, so behauptet er, habe er sie nicht wahrgenommen. Unabhängig davon vertritt der Kläger die Auffassung, dass diese Erklärungen rechtlich unerheblich seien, weil sie zu einem widersprüchlichen Verhalten der Beklagten führten, die einerseits allen Spielern ohne Kontrollen das Spiel an Automaten ermögliche und andererseits bestimmte Spieler ausnehmen wolle. Selbst wenn schriftliche Hinweise vorhanden gewesen sein sollten, die eine Beschränkung des Vertragsangebots darstellten, handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach den Regeln des AGBG unwirksam seien.

Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze gem. § 812 BGB.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.000 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 8.6.1998 seit dem 3.3.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet ergänzend, dass der Kläger bereits im Zusammenhang mit der Selbstsperre darauf hingewiesen worden sei, dass bei Zuwiderhandlung ein Gewinn nicht ausgezahlt werde. Es sei auch klargestellt worden, dass die Sperre für alle Spielbanken in Deutschland habe gelten sollen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und P.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens steht dem Kläger der geltend machte Anspruch auf Auszahlung des Gewinns nicht zu.

I. Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen den Parteien kein w...

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