Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 15.12.2005; Aktenzeichen 12 O 232/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.03.2011; Aktenzeichen II ZR 301/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2005 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110.428, 39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2005 zu zahlen, zuzüglich weiterer Kosten in Höhe von 893,40 €.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W mbH (im Folgenden W GmbH), die später umfirmierte in C GmbH. Mit Wirkung zum 10. Juni 2002 legte der Beklagte das Geschäftsführeramt nieder und veräußerte seinen Geschäftsanteil. Die Gesellschaft ist zwischenzeitlich erloschen, nachdem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.

Die Klägerin führte in den Jahren 1994 und 1995 Bauleistungen im Auftrag der W GmbH an einem Hotel-Neubau in E2 aus. Wegen einer Restwerklohnforderung sowie eines Anspruchs auf Rückzahlung einer ausgekehrten Vertragsbürgschaftssumme erwirkte sie gegen die C GmbH am 19. Juni 2002 ein Urteil des Landgerichts Dortmund über insgesamt 343.077,39 € nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels pfändete sie angebliche Ansprüche der C GmbH gegen den Beklagten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Marienberg (3 M 140/03) vom 17. März 2003 Bezug genommen.

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 332.110,17 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten in Anspruch genommen. Die Klageforderung hat sie zum einen auf Ansprüche der C GmbH gestützt, nämlich aus allgemeinem Verrechnungsverkehr - laut Bilanz zum 31. Dezember 2000 bestehend i.H.v. 55,66 Mio. DM -, ferner aus missbräuchlichem und existenzvernichtendem Eingriff in das Gesellschaftsvermögen, aus der Verletzung von Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer und aus vorsätzlicher sittewidriger Schädigung. Darüber hinaus hat sie die Klage auf einen Anspruch aus eigenem Recht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (BSG) gestützt. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagte habe Gelder in Höhe von 42 Mio. DM, die er unstreitig als Geschäftsführer der als Generalunternehmerin fungierenden W GmbH von der Bauherrin erhalten hat, und bei denen es sich um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 BSG gehandelt habe, entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 BSG zumindest in Höhe der Klageforderung zweckwidrig verwendet. Hierzu hat sie die Ansicht vertreten, es obliege dem Beklagten, die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder darzulegen und zu beweisen.

Der Beklagte hat das Bestehen der gepfändeten Forderungen bestritten, den Sachvortrag der Klägerin als unzureichend substantiiert gerügt und ferner die Ansicht vertreten, die angebliche Forderung der Gesellschaft aus allgemeinem Verrechnungsverkehr sei bereits von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. März 2003 nicht umfasst. Ferner hat er bestritten, Baugeld zweckwidrig verwendet zu haben. Hierzu hat er behauptet, nur deshalb zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung des Baugeldes nicht in der Lage zu sein, weil das vorschriftsgemäß nach § 2 BSG geführte Baubuch ohne sein Verschulden durch das Jahrhunderthochwasser der Elbe zerstört worden sei. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr bezüglich der Verwendung des Baugeldes seien daher nicht erfüllt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ansprüche aus gepfändetem Recht seien nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden. Die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochene Pfändung von Ansprüchen "auf Rückzahlung von Geldbeträgen, die als Gesellschafter oder Geschäftsführer an den Drittschuldner ausgezahlt oder sonst von diesem aus dem Gesellschaftsvermögen genommen wurden" sei als unzulässige Ausforschungspfändung unwirksam. Zudem sei nicht dargelegt, dass die in der Bilanz zum 31. Dezember 2000 ausgewiesenen Ansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten auf einer Auszahlung an den Beklagten oder einer Entnahme des Beklagten beruhen. Ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 GSB scheitere daran, dass sie eine zweckwidrige Verwendung von Baugeld nicht substantiiert dargelegt habe. Die Klägerin sei für die zweckwidrige Verwendung darlegungs- und beweisbelastet, eine Beweiserleichterung wegen der Nichtvorlage des Baubuchs scheide aus, da die gemäß § 2 Abs. 4 BSG auf fünf Jah...

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