Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 21.12.2006; Aktenzeichen 4 O 152/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.03.2010; Aktenzeichen IX ZR 68/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

(gemäß § 540 ZPO)

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und stützt sein Begehren auf den Vorwurf einer fehlerhaften steuerrechtlichen Beratung im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Zahlung einer Entschädigung für die Einräumung einer Dienstbarkeit an die X3 GmbH.

Im Jahre 1997 verhandelte der Kläger mit der X3 GmbH über die Verlegung einer Erdgasfernleitung auf einem dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück und die Zahlung einer Entschädigung für die Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit. Er kontaktierte den Beklagten wegen der voraussichtlichen Steuerpflicht etwaiger Entschädigungszahlungen. Zeitpunkt und Inhalt der von dem Beklagten in diesem Zusammenhang erteilten Auskunft sind zwischen den Parteien streitig.

Am 18.08.1997 schloss der Kläger mit der X3 GmbH einen Gestattungsvertrag über die Verlegung einer Erdgasfernleitung mit Nebenanlagen einschließlich Kommunikationskabel, in dem die von der X3 GmbH in den Jahren 1997 und 1998 zu leistenden Entschädigungszahlungen geregelt wurden. Diese Zahlungen wurden von der X3 GmbH in den Jahren 1997 und 1998 vereinbarungsgemäß geleistet.

Im November 2002 griff das Finanzamt den Sachverhalt auf und erließ gegen den Kläger und seine Ehefrau am 05.12.2002 Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998, in denen es die Entschädigungszahlungen als steuerpflichtige Einkünfte behandelte. Hiergegen legte der Beklagte für den Kläger und seine Ehefrau Einspruch ein.

Im November 2003 gab das zunächst zuständige Finanzamt X das Verfahren an das Finanzamt X2 ab, das am 11.12.2003 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung erließ, die für das Jahr 1997 Einkünfte aufgrund der Entschädigungszahlungen in Höhe von 320.229,00 DM und für das Jahr 1998 solche von 25.000,00 DM berücksichtigten.

Gegen diese Bescheide legte der Beklagte für den Kläger und seine Ehefrau am 06.01.2004 jeweils Einspruch ein. Den Einsprüchen half das Finanzamt X2 in Bezug auf einen Teilbetrag ab und wies sie im Übrigen zurück. Hiergegen erhob der Beklagte für den Kläger und seine Ehefrau Klage vor dem Finanzgericht N. Im Wege der tatsächlichen Verständigung einigten sich der Kläger und seine Ehefrau sowie das Finanzamt X2 darauf, dass von den im Jahre 1997 an den Kläger gezahlten Beträgen 175.000,00 DM als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern seien und die weiteren im Jahr 1997 zugeflossenen Beträge sowie die Zahlungen des Jahres 1998 als steuerfrei zu behandeln seien. Darauf wurden am 17.10.2005 durch das Finanzamt X geänderte Steuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 erlassen, wobei es in den Bescheiden heißt, dass diese die Bescheide vom 05.12.2002 ändern.

Bereits mit Schreiben vom 24.08.2003 hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Möglichkeit von Regressansprüchen angekündigt und um die Erklärung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung gebeten. Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2003, indem er die Abgabe dieser Erklärung ablehnte und gleichzeitig zum Ausdruck brachte, dass ein Regressanspruch für ihn ohnehin nicht erkennbar sei.

Noch im Oktober 2005 beauftragte der Kläger seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der Regressfrage. Am 29.12.2005 hat der Kläger wegen der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzforderungen einen Mahnbescheid beantragt, der dem Beklagten am 13.01.2006 zugestellt worden ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei verjährt.

Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, mit der er sich gestützt auf Rechtsausführungen gegen die Annahme der Verjährung seitens des Landgerichts wendet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21.12.2006 - 4 O 152/06 LG Hagen abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn folgende Beträge zu zahlen:

69.697,00 € zzgl. 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2005,

1.392,00 € an außergerichtlich entstandenen Kosten für die Ausarbeitung einer gutachterlichen Stellungnahme nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1...

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