Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 4 O 362/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem niedergelassenen Orthopäden, der zugleich von der Streithelferin als Durchgangsarzt bestellt worden ist, wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung Schadensersatz, nachdem er sich ihm nach zweimaligem Stürzen an seiner Arbeitsstelle am 14.02.2014 mit Schmerzen in den Knien und der Hüfte in dessen Praxis vorstellte, der Beklagte eine Knie- und Gesäßprellung diagnostizierte und der Kläger sodann am 16.02.2014 einen schweren Schlaganfall erlitt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:

Dem Beklagten fehle bereits die Passivlegitimation, weil er als Durchgangsarzt tätig geworden sei. Die Behandlung des Klägers habe die Erstversorgung nach einem Arbeitsunfall dargestellt, welche als hoheitliches Handeln einzustufen sei.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Auffassung, dass das Nichterkennen einer Erkrankung, welche unabhängig von dem Arbeitsunfall bestehe, nicht dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich des Beklagten zuzurechnen sei. Hätte der Beklagte zutreffend die bestehende Gefahr eines Schlaganfalls erkannt, wäre nicht über die Frage einer allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung zu entscheiden gewesen, sondern hätte eine internistische Behandlung herbeigeführt werden müssen, welche von der Krankenkasse des Klägers hätte getragen werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das am 07.12.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung am 14.02.2014 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

3. den Beklagten weiter zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte X, Q, N und T in Höhe von 7.440,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,

4. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und seine Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als in jeder Hinsicht zutreffend. Seine Streithelferin hält das Urteil nur im Ergebnis für richtig, weil nach ihrer Behauptung der Beklagte bei der Behandlung des Klägers lege artis gehandelt habe. Zur Frage der Passivlegitimation teilt sie die Auffassung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht unabhängig von der Frage, ob der Beklagte bei Vorstellung des Klägers in seiner Praxis am 14.02.2014 pflichtwidrig die Abklärung der Ursache der Stürze des Klägers an seiner Arbeitsstelle versäumte, kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 280, 630a, 823 BGB zu. Denn der Beklagte ist nicht passivlegitimiert, weil er nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages, sondern innerhalb seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als Durchgangsarzt tätig geworden ist und seine persönliche Inanspruchnahme daher gemäß Art. 34 S. 1 GG ausgeschlossen ist.

Daran, dass der Beklagte als Durchgangsarzt tätig wurde, besteht kein Zweifel. Der Kläger war vor dem Aufsuchen des Beklagten während seiner Arbeitstätigkeit gestürzt und hatte Beschwerden im Bereich der Knie und der Hüfte links, weshalb er seine Arbeit abbrach. Der Beklagte fertigte über seine Tätigkeit einen Durchgangsarztbericht und stufte die Stürze des Klägers in seiner Dokumentation als Arbeitsunfall ein.

Die Tätigkeit des Durchgangsarztes beinhaltet nach gefestigter Rechtsp...

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