Verfahrensgang

AG Lörrach (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 10 F 478/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.06.2008; Aktenzeichen XII ZB 184/05)

BGH (Beschluss vom 02.04.2008; Aktenzeichen XII ZB 184/05)

 

Tenor

1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

2. Die Berufung des Beklagten vom 19.8.2005 gegen das Urteil des AG - FamG - Lörrach vom 4.5.2005 (10 F 478/04) wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Beiden Parteien wird aufgegeben, Angaben zum Streitwert der Berufung zu machen, wobei darauf hingewiesen wird, dass es sich für den Zeitraum von März 2004 bis einschließlich Dezember 2004 um Rückstände handelt, die zum laufenden Unterhalt mit seinem Jahresbetrag ab Januar 2005 zu rechnen sind.

 

Gründe

Gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO war die statthafte Berufung als unzulässig zu verwerfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist bis 11.7.2005 begründet worden ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 24.8.2005.

Über den Berufungsstreitwert wird der Senat nach Eingang entsprechender Erklärungen der Parteien entscheiden, spätestens ab 15.9.2005.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2036341

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