Leitsatz (amtlich)

Auch im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Betreuers muss geprüft werden, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist. Die Entscheidung, von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abzusehen, bedarf der Begründung.

 

Normenkette

FGG § 67; BGB § 1836

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 4 T 312/01)

AG Mannheim (Aktenzeichen FR XVII 6973/99)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des LG Mannheim vom 27.6.2002 – 4 T 312/01 – und der Beschluss des AG Mannheim vom 22.10.2001 – FR XVII 6973/99 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG Mannheim zurückverwiesen.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.059,66 Euro (= 2.072,52 DM) festgesetzt.

 

Gründe

I. Für die 1923 geborene Beteiligte zu 1) (Betroffene) wurde durch Beschluss des AG Mannheim vom 28.2.2000 der Beteiligte zu 2) als Betreuer für die Aufgabenbereiche der Vermögenssorge und der Sorge für die Gesundheit bestellt. Mit Schreiben vom 23.4.2001 übermittelte der Betreuer dem AG Mannheim einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen, legte Rechnung und beantragte Festsetzung der Vergütung i.H.v. 8.290,11 DM sowie Aufwendungsersatz i.H.v. 233,19 DM. Seinem Antrag lag ein Stundensatz von 80 DM zugrunde. Das AG setzte die Auslagen wie beantragt fest, die Vergütung jedoch nur unter Ansatz von 60 DM pro Stunde. Der Beteiligte zu 2) legte sofortige Beschwerde ein. Das LG Mannheim wies das Rechtsmittel zurück und hob den Beschluss des AG auf, soweit dieses Aufwendungsersatz festgesetzt hatte. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die – zugelassene – sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2). Dieser macht weiterhin geltend, der Berechnung der Vergütung sei ein Stundensatz von 80 DM zugrunde zu legen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen des LG und des AG und zur Zurückverweisung der Sache an das AG zum Zweck der erneuten Prüfung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung der Frage, ob für die Beteiligte zu 1) ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

1. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Betreuers eines bemittelten Betroffenen muss dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt werden (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 4 S. 1 FGG). Nachdem sich der Antrag des Betreuers darauf richtet, seine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen zu erlangen, können dessen Interessen im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung nicht durch den Betreuer wahrgenommen werden. Da die Betreuung angeordnet wird, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB), besteht Anlass zu prüfen, ob der Betroffene in der Lage ist, sich zu dem Verfahrensgegenstand zu äußern, insbesondere etwaige Einwendungen gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch des Betreuers differenziert und verständlich vorzubringen. Anderenfalls ist ihm nach § 67 Abs. 1 S. 1 FGG zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Die erforderliche Prüfung hat gem. § 12 FGG von Amts wegen zu erfolgen. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann das Gericht grundsätzlich nur absehen, wenn feststeht, dass sie zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist. Um eine Überprüfung dieser Entscheidung im Rechtsmittelzug zu ermöglichen, bedarf sie der Begründung (Bienwald, Verfahrenspflegschaftsrecht, S. 42).

2. Die Entscheidungen des Amts- und des LG enthalten keine Ausführungen hierzu. Ihnen ist daher nicht zu entnehmen, ob eine solche Prüfung erfolgte. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fehlen einer Begründung der Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, ausnahmsweise unschädlich ist, wenn sich aus den Akten eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es eines Verfahrenspflegers nicht bedurfte. Denn jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall kann davon nicht ausgegangen werden. Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.1.2000 liegt bei der Betroffenen ein leichtes organisches Psychosyndrom vor. Zur Illustration der eingeschränkten Fähigkeiten der Betroffenen, sich um ihre Vermögensangelegenheiten zu kümmern, ist in dem Gutachten ausgeführt, die Betroffene sei auch bei Einsicht in ihre Kontoauszüge nicht in der Lage anzugeben, welche Rente sie monatlich beziehe. Ferner werden Auffassungsstörungen und deutliche Merkfähigkeitsstörungen beschrieben. Auf dieses Gutachten hat das AG nach persönlicher Anhörung der Betroffenen vom 22.2.2000 bei der Bestellung eines Betreuers durch Beschluss vom 28.2.2000 Bezug genommen. Nach dem ersten Bericht des Betreuers ist die Betroffene sehr vergesslich. Im zweiten Bericht ist von einer fortschreitenden schweren cerebralen Demenz die Rede. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des Alters der Betroffenen, das eine Besserung d...

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