Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt für die Bewertung des Rechtsmittelinteresses gem. § 4 Abs. 1 ZPO bei Verurteilung zur Auskunftserteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Bewertung des Rechtsmittelinteresses bei einem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung kommt es gem. § 4 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung und den zu dieser Zeit erforderlichen Aufwand für die Erfüllung der auferlegten Auskunftsverpflichtungen an (BGH FamRZ 2002, 666).

2. Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, sind substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Ferner ist im Einzelnen darzutun, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (OLG Karlsruhe OLGR 2002, 419).

 

Normenkette

ZPO §§ 511, 511 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Wiesloch (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen 2 F 175/04 UE)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.01.2007; Aktenzeichen XII ZB 133/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Antragstellers gegen das Teilurteil des AG - FamG - Wiesloch vom 13.9.2005 (2 F 175/04 UE) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien ist vor dem AG - FamG - Wiesloch unter dem Az.: 2 F 175/05 das Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Antragsgegnerin verlangt im Wege der Stufenklage nachehelichen Unterhalt vom Antragsteller.

Der Antragsteller ist als Vermögensberater selbständig als Repräsentant für die Deutsche Vermögensberatung tätig. Die Antragsgegnerin betreut das gemeinsame, am ... 2003, nach der Trennung, geborene Kind der Parteien.

Durch Teilurteil des AG Wiesloch vom 13.9.2005 wurde der Antragsteller zur Auskunft und Belegvorlage wie folgt verurteilt:

"1. Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen durch eine von ihm unterschriebene, vollständige, systematische, in sich geschlossene Aufstellung aller Einkünfte der Jahre 2002, 2003, 2004, getrennt für die Jahre 2002, 2003, und 2004 sowie des Vermögens mit Stand 31.12.2004; die Auskunft umfasst insb. an

Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

  • Umsatzerlöse
  • Eigenverbrauch (z.B. Kraftfahrzeug)
  • Provisionen
  • Sonderzahlungen
  • Außergewöhnliche Erträge
  • Kreditauszahlungen
  • Zuschüsse
  • Entnommenes Kapital/Privatentnahmen
  • Zinserträge
  • Gewinnbeteiligungen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • erstattete Steuern

Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit

  • bezahlte Waren und Leistungen
  • bezahlte Miete
  • Arbeitslöhne
  • Kraftfahrzeugkosten
  • Zahlungen an Kreditinstitute und eventuelle andere Darlehensgeber, aufgeschlüsselt nach Darlehen, Verwendungszweck, Restlaufzeit, Zinszahlung und Tilgung
  • Investitionen
  • Vorsorgeaufwendungen, aufgeschlüsselt nach Verträgen - bezahlte Betriebs- und Privatsteuern
  • Bildung von Rücklagen
  • eingezahltes Kapital

Die Auskunft zum Vermögen umfasst insb. die wertbildenden Faktoren der selbst genutzten Immobilie sowie alle offenen Forderungen zum 31.12.2004.

2. Der Antragsteller wird weiter verurteilt, die Auskunft zu belegen, insb. durch Vorlage der

  • Einkommensteuererklärungen nebst allen Anlagen für die Jahre 2002, 2003 und 2004
  • Einkommensteuerbescheide, die für und im Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2004 ergangen sind
  • Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmeüberschussrechnung für die Jahre 2002, 2003, 2004 mit Anlagenverzeichnissen und Konten nachweisen."

Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Hierzu trägt er vor, er schulde weder Unterhaltszahlung noch Auskunft. Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 13.10.2003 seien die Scheidungsfolgen, auch die Unterhaltsfrage, geregelt worden. Die Vereinbarung sei wirksam, da sie eine ausgewogene Lastenverteilung zwischen den Parteien herbeiführe. Anhaltspunkte für eine einseitige Benachteiligung habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Für die Auskunftserteilung müsse er mangels fachlicher Befähigung auf die Mitwirkung seines Steuerberaters zurückgreifen. Bei einem Zeitaufwand von etwa acht Stunden bei einem Stundenhonorar von 75 EUR sei zzgl. der MwSt mit Kosten von 696 EUR zu rechnen.

Die Antragsgegnerin beantragt Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung der Berufung.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe Auskunft nur über das zu erteilen, was Gegenstand jeder Steuererklärung sei. Diese Unterlagen zusammenzustellen sei dem Antragsteller ohne weiteres möglich. Es sei nur mit Versandkosten i.H.v. max. 20 EUR zu rechnen. Auch in der Sache schulde er die Auskunftserteilung, da Bedenken bestünden, ob die Scheidungsvereinbarung in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt wirksam sei. Aufgrund der bisherigen Angaben des Antragstellers über sein Einkommen sei davon auszugehen, dass die vereinbarte Unterhaltszahlung deutlich zu gering ausfalle.

II. Die Berufung ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der nach § 511 ZPO für die Berufung erforderliche Berufungswert ist nicht erreicht. Gem. § 511 ...

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