Verfahrensgang

AG Weinheim (Beschluss vom 03.12.2012; Aktenzeichen 201 F 90/08)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2017; Aktenzeichen 1 BvR 963/16)

BGH (Beschluss vom 09.03.2016; Aktenzeichen XII ZB 540/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Weinheim vom 03.12.2012 - 201 F 90/08 - in Absatz 2 der Nummer 1. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 1., der D. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.256,00 Euro bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer...) begründet. Der Beteiligte zu 1, der D., wird verpflichtet, den Betrag von 49.256,00 Euro nebst 5,13 % Zinsen seit 01.04.2008 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Thoma-Str. 19, 76133 Karlsruhe, Versicherungsnummer..., zu zahlen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde betrifft die Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer betrieblichen Altersversorgung und den hierbei anzuwendenden Zinssatz für die Berechnung des Barwertes.

Die am 24.06.1988 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde auf den am 03.04.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch seit 13.04.2011 rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom gleichen Tage geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.

In seiner Auskunft vom 16.12.2010 hatte der Beteiligte zu 1. den Ausgleichswert des bei ihm bestehenden Anrechts des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert mit 37.869,00 Euro bei einem Zinssatz von 6,25 % jährlich angegeben und die externe Teilung des Anrechts begehrt. In dem vom Familiengericht eingeholten Gutachten teilte der Sachverständige Rainer G. die Beanstandung der Antragsgegner hinsichtlich des von dem Beteiligten zu 1. in Ansatz gebrachten Zinssatzes: Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sei der Zins anzusetzen, der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bei Anwendung des § 253 Abs. 2 HGB maßgebend sei (zwischen 5,15 und 5,25 %).

In seiner neuen Auskunft vom 29.03.2012 gab der Beteiligte zu 1. unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,13 % den Ausgleichswert mit 49.256,00 Euro an und beantragte unverändert die externe Teilung des Anrechts.

In dem angegriffenen Beschluss vom 03.12.2012 vollzog das Familiengericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten zu 2. und 3. und - hier allein von Interesse - begründete im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 1. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.256,00 Euro bei der Versorgungausgleichskasse, bezogen auf den 31.03.2008 und verpflichtete den Beteiligten zu 1., diesen Betrag nebst 5,13 % Zinsen seit dem 01.04.2008 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung über die externe Teilung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, die eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu ihren Lasten rügt. Nach altem Versorgungsausgleichsrecht stünde ihr nach der Auskunft des Beteiligten zu 1. vom 26.06.2008 eine Monatsrente von (1.837,00: 2 =) 918,00 Euro zu, wohingegen sich bei einem Kapitalbetrag von 49.256,00 Euro nur eine garantierte Rentenleistung von 218,00 Euro ergebe. Der Zinssatz sei erheblich herabzusetzen, so dass die interne Teilung des Anrechts möglich werde, die zu keiner Härte führe, weil auf beide Ehegatten dann derselbe Zins anzuwenden sei. Für den Fall der externen Teilung sei der Kapitalbetrag an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen, da die Antragsgegnerin dort bereits Anwartschaften besitze. Dieser Versorgungsträger habe dem Ausgleich zugestimmt.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Familiengerichts vom 03.12.2012 in Absatz 2 der Nummer 1 aufzuheben und das Anrecht bei dem Beteiligten zu 1. unter Berücksichtigung von Billigkeitsgrundsätzen zu ermitteln und im Wege der internen Teilung auszugleichen, hilfsweise in Abänderung des Beschlusses vom 03.12.2012 den Kapitalbetrag nebst Zinsen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zahlen zu lassen.

Der Beteiligte zu 1. verteidigt die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, die zulässig auf das Anrecht bei den Beteiligten zu 1. beschränkt ist (BGH FamRZ 2011, 547), ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat zutreffend das Anrecht des An...

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