Leitsatz (amtlich)

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene sich auch ggü. dem Unterlassungsbegehren grundsätzlich darauf berufen kann, ihm stehe ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Klagepatent zu. Er kann damit jedoch nur dann Erfolg haben, wenn er konkret darlegt, dass der Patentinhaber ihn ohne sachlich gerechtfertigten Grund diskriminiert oder dass die Ablehnung eines von ihr unterbreiteten Angebots zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten Bedingungen ihn unbillig behindert.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 13.09.2002; Aktenzeichen 7 O 35/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen KZR 39/06)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten zu 3 - 8 gegen das Urteil des LG Mannheim vom 13.9.2002 - 7 O 35/02 - und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

aa)a) Den Beklagten zu 4 bis 6 wird verboten, optisch auslesbare Aufzeichnungsträger vom beschreibbaren Typ mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient, und mit einer Servospur, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist - wobei eine Spurmodulation auch dann als periodisch gilt, wenn ihre Frequenz mit einem Positionsinformationssignal moduliert ist - herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn bei dem Aufzeichnungsträger die Spurmodulation mit einer Frequenz moduliert ist, die einem Positionsinformationssignal entspricht und das Positions-Informationssignal mit Positionssynchronisationssignalen abwechselnde Positionscodesignale enthält, wobei die Positionscodesignale biphase-mark-modulierte Signale sind und die Positionssynchronisationssignale in Bezug auf das biphase-mark-modulierte Signal eine abweichende Signalform haben, nämlich CD-R (recordable compact disc) und CD-RW (rewritable compact disc), soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wurden.

b) Den Beklagten zu 3, 6, 7 und 8 wird verboten, optisch auslesbare Aufzeichnungsträger vom beschreibbaren Typ mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient, und mit einer Servospur, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist - wobei eine Spurmodulation auch dann als periodisch gilt, wenn ihre Frequenz mit einem Positionsinformationssignal moduliert ist - herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn bei dem Aufzeichnungsträger die Spurmodulation mit einer Frequenz moduliert ist, die einem Positionsinformationssignal entspricht und das Positions-Informationssignal mit Positionssynchronisationssignalen abwechselnde Positionscodesignale enthält, wobei die Positionscodesignale biphase-mark-modulierte Signale sind und die Positionssynchronisationssignale in Bezug auf das biphase-mark-modulierte Signal eine abweichende Signalform haben, nämlich CD-R (recordable compact disc), soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wurden.

aa) Den Beklagten zu 3 bis 8 wird ein vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 4 am Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, im Falle der Beklagten zu 5 an ihrem Geschäftsführer und im Falle der Beklagten zu 7 an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist.

bb)a) Die Beklagten zu 4 bis 6 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin über alle seit dem 3.12.1993 gem. Ziff. I.1a) hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten CD-R und/oder CD-RW schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen, unter Angabe insb.

cc) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der CD-R und/oder CD-RW

dd) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber der CD-R und/oder CD-RW,

ee) der jeweiligen Anzahl der CD-R und CD-RW.

b) Die Beklagten 3, 6, 7 und 8 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin über alle seit dem 3.12.1993 gem. Ziff. I.1b) hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten CD-R schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen, unter Angabe insb.

ff) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der CD-R,

gg) d...

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