Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Aktenzeichen 1 O 283/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 03.06.2019 (1 O 283/18) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal die Zahlung des sog. "kleinen Schadensersatzes" wegen eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein Fahrzeug, das mit einem von der Beklagten hergestellten Motor ausgestattet ist.

Der Kläger erwarb am 05.06.2014 bei einer Autohändlerin den streitgegenständlichen PKW der Marke Skoda Yeti, bei dem ein Motor der Beklagten des Typs EA 189 EU 5 eingebaut ist, zu einem Bruttokaufpreis in Höhe von 22.100,00 Euro.

In den Fahrzeugen des streitigen Typs und auch im Fahrzeug des Klägers ist eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine oder eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10 % des Kaufpreises des Fahrzeuges (statt der beantragten 25 % des Kaufpreises) sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz - soweit es nicht um sog. "großen Schadensersatz", also die Rückgängigmachung des Fahrzeugerwerbs, geht - zu leisten für weitere Schäden, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Verwendung von im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen resultieren.

Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgericht Waldshut-Tiengen vom 03.06.2019 (Az. 1 O 283/18) wird insoweit abgeändert, als es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere EUR 2.197,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren EUR 937,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen.

Die Berufung (der Beklagten) zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt:

Das am 03. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Az. 1 O 283/18) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Berufung (des Klägers) als unzulässig zu verwerfen; Hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers sind zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung der Klägerseite den Anforderungen an § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Sie setzt sich mit dem konkreten Streitfall auseinander.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Die Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung des behaupteten Minderwerts des Fahrzeugs in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises (Klageantrag Ziff. 1), ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Der unbezifferte Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat einen Mindestbetrag angegeben. Zudem hat er die maßgebenden Umstände (Preisverlust auf dem Markt auf Grund des Diesel-Abgasskandals, nicht absehbare Folgen bei Durchführung des Software-Updates, AS I 29 f., 35) benannt, aus denen sich der Minderwert des Fahrzeugs aus seiner Sicht ergibt.

b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Minderwerts jedoch nicht zu. Der Kläger hat zwar unter Berücksichtigung der Erwägungen des Senats in den Urteilen vom 06.11.2019 (13 U 37/19, juris) auf Grund des täuschungsbedingten Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch nach § 826, § 31 BGB oder im Wege der Wahlfeststellung nach §§ 831, 826 BGB. Der Kläger kann aber nicht - wie geltend gemacht - Schadensersatz in Form des behaupteten Minderwerts des streit...

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