Leitsatz (amtlich)

Der Zugewinnausgleichsschuldner kann mit einem Anspruch auf Freigabe hinterlegten Erlöses aus der Versteigerung gemeinschaftlicher Grundstücke aufrechnen. Ob die Aufrechnung schon vor dem Entstehen des Zugewinnausgleichsanspruchs mit Rechtskraft der Scheidung möglich ist, bleibt offen. Da eine zuvor erklärte Aufrechnung jedenfalls nicht vor dem Entstehen des Zugewinnausgleichsanspruchs zum Erlöschen des Freigabeanspruchs führen kann, ist der Freigabeanspruch noch bis dahin verzögerlicher Erfüllung zugänglich mit der Folge, dass der Freigabeschuldner im Verzug zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet sein kann. Der Zugewinnausgleichsschuldner kann zusätzlich auch mit einem Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aufrechnen.

 

Normenkette

BGB §§ 389, 1378 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Aktenzeichen 3 F 30/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des AG – FamG – Weinheim vom 20.7.2001 (Az.: 3 F 30/94) in Ziff. 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin zum Ausgleich des Zugewinns 149.926,76 Euro zzgl. 4 % Zinsen hieraus ab seit 29.12.2001 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage auf Zugewinnausgleich abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsgegner 43 % und die Antragstellerin 57 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die am 17.4.1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des AG Weinheim vom 20.7.2001 geschieden, durch das der Antragsgegner u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Antragstellerin i.H.v. 1.045.024,60 DM zzgl. 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung (28.12.2001) verurteilt wurde. Gegenstand der vom Antragsgegner form- und fristgerecht eingelegten Berufung ist die Entscheidung zum Zugewinnausgleich.

Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand. Der Scheidungsantrag wurde am 20.4.1994 zugestellt. Die Antragstellerin betrieb während der Ehezeit einen x.-handel mit x. Der Antragsgegner gründete während der Ehezeit im Jahre 1984 die Fa. y, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war.

Die Antragstellerin machte einen Zugewinn i.H.v. 1.804.695,68 DM geltend. Das AG ermittelte nach Beweisaufnahme folgende Vermögenswerte:

Endvermögen des Antragsgegners aktiva 4.236.784,90 DM

Endvermögen des Antragsgegners passiva 492.623,29 DM

Anfangsvermögen Antragsgegner indexiert 24.501,00 DM

Endvermögen der Antragstellerin aktiva 2.463.838,20 DM

Endvermögen der Antragstellerin passiva 775.532,70 DM

Anfangsvermögen Antragstellerin indexiert 58.694,00 DM

und errechnete hieraus einen Zugewinn des Antragsgegners i.H.v. 3.719.660,70 DM und einen Zugewinn der Antragstellerin i.H.v. 1.629.611,50 DM. Daraus ermittelte es einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 1.045.024,60 DM, den es nebst Zinsen in seinem Urteil der Antragstellerin zusprach.

Mit der Berufung wendet sich der Antragsgegner nur gegen die Beurteilung folgender Sachverhalte durch das AG:

1. Zum Endvermögen des Antragsgegners gehört die von ihm im Jahre 1984 gegründete Firma y (im Folgenden: GmbH), deren Bewertung zwischen den Parteien streitig ist … .

… Das AG legte daraufhin bei der Ermittlung des Endvermögens des Antragsgegners einen Firmenwert von 1.298.000 DM zugrunde ….

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung.

Er macht geltend, …

Die Antragstellerin vertritt hierzu die Auffassung

2. Während des Scheidungsverfahrens wurde das gemeinsame Immobilienvermögen der Parteien im Wege von Teilungsversteigerungen veräußert. Während die Ehefrau das Anwesen … ersteigert hat, erwarb der Ehemann die Anwesen. … Die Versteigerungen haben nach Berücksichtigung der Verfahrenskosten und eingetragenen Lasten folgende Erlöse erbracht:

… …

… …

… …

insgesamt 1.444.606,72 DM

Aus dem Erlös hat das Vollstreckungsgericht 969.544,22 DM hinterlegt.

Die Antragstellerin hat bereits 450.000 DM und 25.062,50 DM erhalten. Nach Ansicht des Antragsgegners sollen ihr rechnerisch noch 1.444.606,72/2 = 722.303,36 abzgl. 450.000 und 25.062,50 = 247.240,86 DM zustehen, dem Antragsgegner selbst jedoch 722.303,36 DM, jeweils nebst anteiliger Zinsen.

Der Antragsgegner ließ die Antragstellerin mit Anwaltschreiben vom 3.3.2000 unter Fristsetzung zum 15.3.2000 auffordern, der Auszahlung eines Betrages i.H.v. 722.303,36 DM nebst anteiligen Zinsen an den Antragsgegner zuzustimmen, und erklärte seinerseits die Zustimmung zur Auszahlung des Betrages i.H.v. 247.240,86 DM nebst anteiligen Zinsen an die Antragstellerin. Eine Zustimmungserklärung wurde von der Antragstellerin nicht abgegeben.

Der Antragsgegner hat in der ersten Instanz am 27.11.2000 mit diesem „Anspruch gegen die Antragstellerin auf Auszahlung des Anteils aus Hinterlegungsbetrag i.H.v. 722.300 DM zzgl. Anteiliger Zinsen”, hilfsweise die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Zugewinnausgleich erklärt.

Die Antragstellerin hielt diese Aufrechnung für unzulässig, weil es an der Gleichartigkeit der geschuld...

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