Verfahrensgang

AG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 19.01.2011; Aktenzeichen 90 F 187/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.11.2012; Aktenzeichen XII ZB 271/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird auf 2.952,90 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit dem am 01.06.2011 bei Gericht eingegangenen Antrag die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgungsbezüge.

Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 19.8.2008, rechtskräftig seit dem 07.10.2008, wurde die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde entsprechend den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses geregelt.

Zuvor hatte sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an die Beteiligte zu 2) bis zu seinem 60. Lebensjahr einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 300,00 €, danach einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 150,00 €, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Beteiligten zu 2), zu zahlen. Weiter ist in dem Vergleich vereinbart worden, dass die gesetzlichen Abänderungsmöglichkeiten mit Ausnahme von Änderungen des Erwerbseinkommens, sowohl bei der Antragstellerin (Beteiligte zu 2) als auch bei dem Antragsgegner (Antragsteller im vorliegenden Verfahren), gelten.

Der Antragsteller bezieht seit dem 01.11.2011 eine infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 15,2774 Entgeltpunkte gekürzte Rente.

Nach den erstinstanzlich getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen beträgt das Nettoeinkommen des Antragstellers unter Berücksichtigung der gekürzten gesetzlichen Rente zumindest 3.833,87 €. Das Erwerbseinkommen der Beteiligten zu 2) beträgt 1.688,00 €.

Der Antragsteller hat beantragt, die Kürzung der laufenden Versorgung auszusetzen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben keinen Antrag gestellt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG seien nicht gegeben. Danach werde die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, so lange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Versorgung erhalten könne und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung des Versorgungsausgleichs einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe. Die Anpassung setze damit voraus, dass die Kürzung der Versorgung einen ansonsten bestehenden Unterhaltsanspruch der ausgleichsberechtigten Person beeinträchtige, dieser also infolge der Kürzung entfalle oder sich zumindest verringere. Die vom Versorgungsträger vorgenommene Kürzung müsse daher kausal für den Wegfall oder die Verringerung des Unterhalts sein. Der Anpassungsfall entfalle, wenn der Verpflichtete den geschuldeten Unterhalt unabhängig von der vorgenommenen Kürzung in voller Höhe erfüllen könne.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Aussetzung der Kürzung seiner von der weiteren Beteiligten zu 3) bezogenen laufenden Versorgung begehrt.

Die Auslegung des Gerichts gehe über den Wortlaut der Norm weit hinaus. Eine Kausalität sei nicht zu fordern. Ausreichend sei vielmehr allein die Zahlung von Unterhalt. Er verweist auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 1595, und des OLG Karlsruhe vom 07.11.2011, 2 UF 227/10, recherchiert in juris.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 19.01.2012 die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers gemäß §§ 33, 34 VersAusglG auszusetzen.

Die weiteren Beteiligten zu 2) und 3) stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Die gemäß §§ 58, 63, 64, 228 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung, nachdem alle Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben und es einer weiteren Erörterung der Sache nicht bedarf (§ 68 Ab. 3 FamFG).

Das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, eine Aussetzung der Kürzung komme nicht in Betracht, weil der Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe unabhängig von einer Kürzung bestehe.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.

Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG liegen nicht vor.

Danach wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, so lange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

Der Antragsteller bezieht zwar seit dem 01.11.2011 eine n...

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