Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung an Bundesbeamte nach §§ 4a, 4 Bundessonderzahlungsgesetz ist bei der Ermittlung des Wertes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 1587b Abs. 2; BSZG §§ 4, 4a

 

Verfahrensgang

AG Cochem (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 4b F 279/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.11.2008; Aktenzeichen XII ZB 87/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz wird das Urteil des AG - FamG - Cochem vom 25.1.2006 teilweise, den Versorgungsausgleich betreffend (Ziff. 2.), abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Vers.-Nr.: 16 ... S001, werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Vers.-Nr.: 16 ... S 500, Rentenanwartschaften von monatlich 68,29 EUR, bezogen auf den 31.7.2004, begründet.

Weiter wird zu Lasten der bei der Wehrbereichsverwaltung Süd - PK: 6/...-S-40941 bestehenden Versorgungsanrechte des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Vers.-Nr.: 16 ... S 500, Rentenanwartschaften von monatlich 114,91 EUR, bezogen auf den 31.7.2004, begründet.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Vers.-Nr.: 16 ... S 001, zugunsten der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Vers.-Nr.: 16 ... S 500, Rentenanwartschaften von monatlich 8,45 EUR, bezogen auf den 31.7.2004 übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des FamG.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien haben am 30.5.1989 geheiratet und sind auf dem der Antragsgegnerin am 13.8.2004 zugestellten Antrag des Antragstellers durch das angefochtene Urteil geschieden worden. Beide Eheleute haben in der gesetzlichen Ehezeit (1.5.1989-31.7.2004) Altersanwartschaften erworben und zwar der Antragsteller gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz i.H.v. 271,90 EUR, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nichtdynamische unverfallbare Anwartschaften i.H.v. monatlich 72,08 EUR sowie nach der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2.5.2005 Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz i.H.v. 229,81 EUR. Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ehezeitliche Rentenanwartschaften i.H.v. 135,32 EUR erworben.

Auf dieser Grundlage hat das FamG den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. 183,20 EUR monatlich übertragen hat und darüber hinaus zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers ggü. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zugunsten der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 8,45 EUR begründet hat. Auf das Urteil vom 25.1.2006 wird Bezug genommen (Bl. 14 - 16 GA).

Gegen dieses Urteil haben die Wehrbereichsverwaltung Süd und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz jeweils Beschwerde eingelegt. Beide Versorgungsträger machen geltend, dass zunächst gem. § 1587b Abs. 1 BGB die werthöheren Rentenanwartschaften durch Splitting auszugleichen seien, der verbleibende Wertunterschied sei nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd legt zugleich eine neue Auskunft vor (Bl. 58 - 62 GA). Diese unterscheidet sich von der früheren Auskunft (Bl. 56 - 63 GA in 4b F 279/04. VA) dadurch, dass die neue Auskunft nunmehr die Minderung der jährlichen Sonderzahlung nach § 4a BSZG nicht mehr berücksichtigt.

Die gem. §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz haben in der Sache Erfolg, soweit die Versorgungsträger die Ausgleichsberechnung beanstanden. Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd ist unbe...

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