Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung einer Grundbuchberichtigung hier: Streitwertbeschwerde

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG § 12 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 09.07.2001; Aktenzeichen 16 O 423/99)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 2001 geändert:

Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz wird auf

50.000 DM

festgesetzt.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Klägerin ist gemeinsam mit der Beklagten und einer weiteren Gesellschafterin Mitglied einer BGB – Gesellschaft. Zum Eigentum der BGB – Gesellschafter gehört auch ein Grundstück in N. das in Abteilung III des Grundbuchs dingliche Belastungen von insgesamt 3.000.000 DM aufweist (Bl. 6 GA).

Durch notariellen Vertrag vom 9. September 1999 übertrug die Klägerin die Hälfte ihres 1/3 – Anteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts schenkweise auf ihren Ehemann. Der Verkehrswert des Grundbesitzes der BGB – Gesellschafter ist in der Vertragsurkunde mit 3.000.000 DM angegeben.

Die Beklagte hält die Übertragung für unwirksam. Denn ein derartiges Rechtsgeschäft bedürfe nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der anderen Gesellschafter.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bewilligung einer Grundbuchberichtigung zu Gunsten des Beschenkten in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin soll als Miteigentümer eingetragen werden.

Den Streitwert hat das Landgericht auf 1.000.000 DM festgesetzt. Das sei der Wert des Grundstücks (1/3 – Anteil der Klägerin); die dinglichen Belastungen müssten unberücksichtigt bleiben (§ 6 ZPO).

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Ausgehend von einem Verkehrswert von 3.000.000,– DM habe das Landgericht nicht den 1/3 Anteil der Klägerin, sondern allenfalls den 1/6 – Anteil des Beschenkten zugrundelegen dürfen. Im Hinblick auf die dinglichen Belastungen sei der wahre Streitwert jedoch noch erheblich niedriger.

Die Klägerin erwidert, tatsächlich habe das Grundstück einen Wert von 6 Millionen DM; mithin betrage der Wert des Geschenks eine Million DM. Dingliche Belastungen seien nicht zu berücksichtigen.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Der Streitwert erster Instanz beträgt lediglich 50.000 DM.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach dem für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Wert ist auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 BRAGO).

Das Landgericht hat daher im Ausgangspunkt zu Recht die Vorschriften der §§ 3 ff ZPO für maßgeblich gehalten. Seine Auffassung, hier sei § 6 ZPO einschlägig, teilt der Senat jedoch nicht.

Nach dieser Vorschrift wird der Streitwert durch den Wert einer Sache bestimmt, falls es auf deren Besitz (oder das Eigentum) ankommt. Darum geht es hier nicht:

Schon in der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien hatte die Beklagte die durch den notariellen Vertrag vom 9. September 1999 begründete Eigentumsverschaffungspflicht der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte vertritt lediglich die Ansicht, dass der Gesellschaftsvertrag der Parteien den dinglichen Vollzug der Schenkung hindert. Im Kern dreht der Streit der Parteien sich daher um die Frage, welchen Inhalt der Gesellschaftsvertrag hat. Die Klägerin hätte ihr Rechtsschutzziel im Endergebnis auch durch eine Feststellungsklage mit dem Antrag erreichen können, dass die Übertragung des hälftigen Anteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf ihren Ehemann nicht von der Zustimmung der anderen Gesellschafter abhängt.

Gegenstand der vorliegenden Leistungsklage ist demnach nicht die Verpflichtung der Beklagten, dem Ehemann der Klägerin das Eigentum zu verschaffen (§ 6 ZPO); von der Beklagten wird vielmehr nur verlangt, eine Willenserklärung dahin abzugeben, dass sie (als Dritte) mit einer Berichtigung des Grundbuchs zugunsten des Ehemannes der Klägerin einverstanden ist.

Ist Gegenstand des Verfahrens die Abgabe einer Willenserklärung, richtet sich der Kostenstreitwert nach dem vermögensrechtlichen Interesse des Klägers an der verlangten Erklärung. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat der Klägerin aufgegeben, den Wert ihres Interesses an dem dinglichen Vollzug der Schenkung dazutun.

Die Klägerin hat in ihrer Antwort vom 9. Oktober 2001 vorwiegend auf wirtschaftliche Interessen des Schenkungsbegünstigten abgehoben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich für den Streitwert sind grundsätzlich nur die wirtschaftliche Interessen der Prozessparteien. Auf die Frage, welche Auswirkungen der Rechtsstreit im Ergebnis auf die Rechte Dritter hat, kommt es nicht an. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang bemühte obergerichtliche Rechtsprechung ist daher nicht einschlägig.

Zu ihrem eigenen Interesse hat die Klägerin behauptet, ihr drohe die Geltendmachung eines Anspruchs des Schen...

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