Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivlegitimation des Teilnehmernetzbetreibers für Ansprüche aus Mehrwertdiensten

 

Normenkette

TKV § 15 Abs. 1; ZPO § 51

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 10.12.2004; Aktenzeichen 10 O 280/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen III ZR 58/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 10.12.2004 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten wegen der Kosten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung gem. § 108 ZPO i.H.v. 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit gem. § 108 ZPO i.H.v. 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Telefonrechnung vom April 2001 geltend. Der Beklagte nutzte im fraglichen Zeitraum einen Mehrgeräteanschluss (ISDN), der ihm von der Klägerin, der D. AG, zur Verfügung gestellt wurde. Er widerspricht einem Teil des mit der fraglichen Rechnung geforderten Entgelts. Dies betrifft die Vergütung für Verbindungen zu 0190er-Nummern, wofür in der Rechnung ein Betrag von 28.613,33 DM (= 14.629,75 EUR) in Ansatz gebracht ist. Insoweit hat der Beklagte nur 197,30 DM (= 100,88 EUR) gezahlt.

Die Klägerin hat durch einen Mitarbeiter eine Überprüfung auf technische Unregelmäßigkeiten vornehmen lassen, wobei sich kein Befund ergab. Sie legt die Kommunikationsdateien für die streitigen, abgerechneten Verbindungen zum Mehrwertdienst 0190 vor und macht dafür den nach Abzug der Zahlung verbleibenden Betrag von 14.528,87 EUR (28.416 DM) incl. Mehrwertsteuer geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Durch die Bereitstellung und Nutzung des Anschlusses seien von dem Beklagten die streitgegenständlichen Verbindungsentgelte verursacht worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verbindungen in den Servicebereich "0190" nicht vom Anschluss des Beklagten ausgeführt worden seien. Der Verdacht einer Manipulation Dritter habe bei der Überprüfung ausgeschlossen werden können. Auch sei bei der gemeinsamen Untersuchung des Computers durch den Beklagten und einen Mitarbeiter der Klägerin die Anwahl von Rufnummern zum Mehrwertdienst 0190 in temporären Dateien festgestellt worden.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.528,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat in Abrede gestellt, die Gespräche geführt zu haben, und mit Nichtwissen bestritten, dass von seinem Standardmehrgeräteanschluss die streitgegenständlichen Gespräche geführt worden seien. Schon nach dem Beweis des ersten Anscheins ergäben sich Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Rechnung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fehler im Berechnungssystem der Klägerin vorliege - wobei das Risiko die Klägerin zu tragen habe. Möglicherweise habe sich ein anderer Teilnehmer bei den 0190er-Nummern im Internet auf Kosten des Beklagten eingeschaltet.

Das LG hat der Klage voll umfänglich stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 14.528,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 28.5.2001 zu zahlen. In den Gründen ist ausgeführt, der Beklagte sei aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Telefondienstauftragsverhältnisses verpflichtet, die noch offene Rechnung zu zahlen. Im Hinblick auf die detaillierte Auflistung der Klägerin könne er nicht mit Nichtwissen bestreiten, die Dienste der Klägerin in Anspruch genommen zu haben.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage anstrebt. In Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags hebt er hervor, er könne nur mit Nichtwissen bestreiten, weil er die behaupteten Telefondienste nicht in Anspruch genommen habe. Wie er durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt habe, seien die Gespräche nicht von seinem Gerät aus geführt worden. Beweislast und Beweisrisiko insoweit lägen bei der Klägerin.

Die Klägerin, die Zurückweisung der Berufung beantragt, ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz. Nach Hinweis des Senats, dass Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin bestünden, trägt sie in einem fristgerecht eingereichten, nachgelassenen Schriftsatz zu ihrer Aktivlegitimation vor. Sie betont, Grundlage der vorliegenden Rechnungsstellung und damit auch der Mehrwertdiensteabrechnung sei allein der zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Kunden geschlossene Vertrag über die Telekommunikationsdienstleistung in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste. Sie mache eigene Ansprüche geltend.

B. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt verlangt die Klägerin, zumindest auch, Entgelt für die Anwahl von 0190er-Nummern. Sie legt jedoch keine Umstände oder Absprachen dar, aufgrund derer sie diese...

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