Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen 1 HK. O 23/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.11.2007; Aktenzeichen X ZR 18/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 14.6.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Schadensersatz wegen in einem Ausschreibungsverfahren nutzlos aufgewendeter Angebotskosten.

Im Juni 1999 schrieb die Vergabestelle des beklagten Landes öffentlich national Arbeiten für den Bau einer Hochwasserschutzanlage in der Ortslage O., Kreis T.-S., aus. Im Submissionstermin lagen 4 Angebote vor. Das günstigste hatte die Firma B. GmbH & Co. KG, Idar-Oberstein, mit rund 9.969.165 DM brutto abgegeben, das zweitgünstigste kam von der Klägerin mit rund 10.733.990 DM brutto. An dritter Stelle lag die Bietergemeinschaft W., E., L., UVB.

Die letztgenannte Bietergemeinschaft leitete vor der Vergabekammer des Landes Rheinland-Pfalz das Nachprüfungsverfahren ein. Der Vergabesenat des OLG Koblenz stellte mit Beschluss vom 6.7.2000 (1 Verg. 1/99) fest, dass der die Anwendbarkeit des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begründende Schwellenwert des ausgeschriebenen Auftrags erreicht bzw. deutlich überschritten sei. Da dies bedeutete, dass der Auftrag europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen, wurde die Ausschreibung im Dezember 2000 zurückgenommen. Bei der erneuten, Mitte des Jahres 2002 erfolgten, nunmehr europaweiten Ausschreibung beteiligte sich die Klägerin abermals. Den Zuschlag erhielt die Beitergemeinschaft W., E., L., UVB.

Mit der Behauptung, sie habe die in dem ersten Ausschreibungsverfahren geleistete Vorarbeit für die Erstellung ihres im Rahmen der zweiten Ausschreibung erstellten Angebots nicht nutzen können, verlangt die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit die ihr für die Teilnahme an der ersten Ausschreibung entstandenen Aufwendungen i.H.v. 47.495,88 EUR nebst Zinsen ersetzt, nachdem sie zunächst 49.792,71 EUR verlangt hatte. Sie stützt sich auf die Sondervorschrift des § 126 GWB, hilfsweise auf die Regeln zum Verschulden bei Vertragsschluss sowie auf unerlaubte Handlung.

Der Beklagte tritt diesem Anspruch entgegen: § 126 GWB finde nur innerhalb eines nach den Vorschriften des 4. Teils des GWB eingeleiteten Verfahrens Anwendung. Außerhalb dessen könnten allein die allgemeinen Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss herangezogen werden. Nur unter diesem Gesichtspunkt könnten deshalb die Ansprüche des Bieters auf Durchführung des richtigen Verfahrens geprüft werden. Der Verstoß gegen die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung berühre auch die Rechte der Klägerin nicht. Diese habe außerdem keine "echte Chance" i.S.d. § 126 GWB gehabt. Eine solche könne es in einem rechtswidrigen Ausschreibungsverfahren, das - wie hier - wegen eines schwerwiegenden Mangels aufgehoben worden sei, von vornherein nicht geben. Unter solchen Umständen müsse vielmehr der Verlust der Chance, den Zuschlag zu erhalten, entschädigungslos hingenommen werden, denn der öffentlichen Hand sei es nicht zumutbar, ein mit schweren Fehlern behaftetes Verfahren weiterzuführen. Hinzu komme, dass ihm, dem beklagten Land, die Überschreitung des Schwellenwerts vor Ausschreibungsbeginn nicht bekannt gewesen sei, obwohl man fachkundigen Rat eingeholt habe.

Wegen der wörtlichen Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird auf Bl. 2, 176/77, 242 und 253 GA Bezug genommen.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 14.6.2005 gem. § 126 GWB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung des beklagten Landes, mit der es weiterhin die Klageabweisung erstrebt. Im Berufungsverfahren haben beide Seiten ihre tatsächlichen und insbesondere rechtlichen Ausführungen aus der ersten Instanz wiederholt und ergänzt. Wegen der wörtlichen Fassung der Berufungsanträge wird auf Bl. 266, 282 und 303 GA verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat schließt sich der Meinung des LG an, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr im Rahmen der ersten Angebotserstellung erwachsenen Aufwendungen dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Da der Anspruch der Klägerin nach Grund und Höhe streitig und die Frage des Grundes entscheidungsreif ist, hat das LG zu Recht ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen. In diesem Zusammenhang muss auf die Einwendung des Bekla...

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