Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 3 O 57/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.1.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Koblenz wird hinsichtlich Ziff. 1. des Tenors des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 5.562,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.712,75 EUR vom 1.10.2004 bis zum 14.12.2005, aus 7.137,15 EUR vom 15.12.2005 bis zum 7.9.2006 und aus 5.562,5 EUR seit dem 8.9.2006 Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Kommanditeinlagen im Nennwert von 25.000 EUR an der M. V. F. GmbH & Co. Vermarktungs KG zu zahlen.

II. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Beklagte in Ziff. 1. des Tenors des angefochtenen Urteils verurteilt worden ist, an den Kläger 1.575 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 zu zahlen. Ziff. 1. des Tenors des angefochtenen Urteils wird insofern teilweise aufgehoben

III. Hinsichtlich Ziff. 2., 3. und 4. des Tenors des angefochtenen Urteils wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

IV. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 12.1.2006 teilweise abgeändert wie folgt:

1. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.562,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.712,75 EUR vom 1.10.2004 bis zum 14.12.2005, aus 7.137,15 EUR vom 15.12.2005 bis zum 7.9.2006 und aus 5.562,5 EUR seit dem 8.9.2006 Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Kommanditeinlagen im Nennwert von 25.000 EUR an der M. V. F. GmbH & Co. Vermarktungs KG zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 525 EUR zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 472,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen.

5. die Beklagte wird verurteilt, folgende im vorliegenden Rechtsstreit von ihr bei Gericht eingereichten Schriftstücke bzw. Teile derselben in geeigneter Weise aus der Gerichtsakte zu beseitigen, insb. das die Gerichtskaten verwahrende Gericht aufzufordern, die betreffenden Schriftstücke bzw. Teile derselben herauszugeben oder zu schwärzen:

a) die Passage:

"Zusätzlich ist der Kläger Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in W. und Inhaber verschiedener Sparkonten und Mietkonten"

am Ende des 2. Absatzes der S. 3 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an das Gericht vom 29.3.2005;

b) die gesamte mit dem Schriftsatz vom 29.3.2005 als Anlage B1 eingereichtet tabellarische Aufstellung mit detaillierten Angaben zum Anlagevermögen des Klägers;

6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 195,65 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2005 zu zahlen.

7. Der Klageantrag zu 5. wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die gesamte S. 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an das Gericht vom 29.3.2005 aus der Gerichtsakte zu beseitigen.

8. Der Klageantrag zu 8. wird i.H.v. 24,05 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2005 abgewiesen.

V. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. 4.(5.) des Urteilstenors durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000 EUR und hinsichtlich Ziff. 4.(6) i.H.v. 250 EUR abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 5.000 EUR leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über eine von dieser vermittelten Vermögensanlage. Außerdem macht er gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund Verletzung des Bankgeheimnisses geltend.

Der Kläger erwarb von der Beklagte im Jahre 2003 zum Preis von 25.000 EUR Anteile an dem Fonds M. V. F. GmbH & Co. Vermarktungs KG (im Folgenden: M. IV). Dabei handelte es sich um einen sog. Filmvertriebsfonds, d.h., die Fondsgesellschaft vertrieb bestimmte Filmrechte, wobei sich für die Anleger erhebliche Steuerabschreibungsmöglichkeiten daraus ergeben sollten, dass der Fondsgesellschaft zunächst durch Zahlung i.H.v. rund 160 Mio. EUR, die sie an die mit dem Vertrieb beauftragte Firma erbrachte, entsprechend hohe Verluste entstanden. Eine entsprechende Abschreibungsmöglichkeit der Anleger wurde jedoch in der Folgezeit von dem zuständigen Finanzamt nicht in voller Höhe anerkannt, so dass der Kläger für das Jahr 2003 lediglich in den Genuss einer Verlustzuweisung von 10 % statt der in Aussicht gestellten 130 % kam.

Auskünfte des Finanzamtes M. III vom 20. und 31.3.2003, in denen die Abschreibungsfähigkeit in dem zunächst angenommenen Umfang unter dem Vorbehalt bestätigt wurde, dass es ...

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