Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 11.07.2014; Aktenzeichen 5 O 348/13)

BGH (Aktenzeichen IX ZR 63/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Trier vom 11.7.2014 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter des auf den Antrag des Finanzamts ... [Z] vom 5.8.2010 über das Vermögen der ... [Z] Weinhaus... GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) am 8.11.2010 eröffneten Insolvenzverfahrens. Die Insolvenzschuldnerin war mit Gesellschaftsvertrag vom 3.6.2008 gegründet und am 23.6.2008 in das Handelsregister eingetragen worden. Gesellschafter waren ... [A], die zunächst die Geschäftsführerin war, mit einem Stammkapital von 18.000,00 EUR und ... [B], die am 15.2.2010 zur Geschäftsführerin bestellt wurde, mit einem Stammkapital von 7.000,00 EUR,

Die Beklagte hatte mit ... [B] am 23./28.4.2008 einen Mietvertrag über Räume in der ... [Y]straße 13-15 in ... [Z] zum Betrieb einer Gaststätte geschlossen. Die Miete sollte 10 % des Nettoumsatzes, mindestens jedoch 84.000,00 EUR im Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer und einer Betriebskostenvorauszahlung betragen (Anlage K 4).

Mit Nachtrag vom 23.4./13.5.2009 wurde die Miete auf 55.000,00 EUR jährlich zuzüglich Mehrwertsteuer verringert unter der Voraussetzung, dass die Mieterin ... [B] den Rückstand für das Jahr 2008 anerkannte und darüber einen Darlehensvertrag schloss (Anlage K 6). Das ist mit der Darlehensvereinbarung vom 23.4./27.6.2009 geschehen (Anlage K 7). Grundlage war die Abrechnung Anlage K 8, die zum 31.12.2008 einen Mietsaldo nebst Zinsen von 58.922,78 EUR aufwies. Gleichzeitig wurde eine Raumsicherungsübereignung vereinbart.

Mit weiterem Nachtrag vom 8./9.2.2010 übernahm die Insolvenzschuldnerin rückwirkend alle Rechte und Pflichten aus den mietvertraglichen Vereinbarungen (Anlage K 9). Die bisherige Mieterin ... [B] übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft.

Die Insolvenzschuldnerin leistete in der Zeit vom 5.1.2009 bis 27.7.2010 einen Betrag von insgesamt 92.368,81 EUR an die Beklagte, davon 84.610,81 EUR vor der Schuldübernahme, den der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung zurückverlangt.

Der Kläger ist der Auffassung, die vor dem 9.2.2010 geleisteten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 84.610,81 EUR seien unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO erfolgt. Die Zahlungen insgesamt seien wegen Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO anfechtbar. Die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig gewesen und die Beklagte habe davon Kenntnis gehabt. Bei den Zahlungen vor dem 8.2.2010 handele es sich um inkongruente Zahlungen. Die Vereinbarung vom 8./9.2.2010 sei selbst anfechtbar.

Die Beklagte hat die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bestritten. Bis Februar 2010 habe die Mieterin ... [B] die Mietzahlungen geschuldet. Wirtschaftsdaten der Insolvenzschuldnerin habe sie nicht gekannt.

Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 92.368,81 EUR verurteilt. Die Zahlungen der Beklagten seien insgesamt nach § 133 InsO anfechtbar. Die Insolvenzschuldnerin sei zahlungsunfähig gewesen, da sie im Jahr 2008 die Mietzahlungen nicht habe erbringen können. Zwar habe die Mieterin ... [B] die Mieten geschuldet, die Parteien hätten wirtschaftlich jedoch nicht zwischen der Geschäftsführerin und der Insolvenzschuldnerin differenziert.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wendet sich gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Identität zwischen Mieterin und Insolvenzschuldnerin und bestreitet deren Zahlungsunfähigkeit. Die Insolvenzschuldnerin habe im Jahr 2009 Miete in Höhe von 83.610,81 EUR und damit zunächst mehr gezahlt, als die umsatzabhängige Miete betragen habe. Für sie, die Beklage, habe kein Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit bestanden. Erst mit Schreiben vom 30.3.2010 sei die endgültige Höhe der Miete errechnet worden. Soweit sie vor der Schuldübernahme Zahlungen erbracht habe, handele es sich um Leistungen auf eine fremde Schuld, die insolvenzrechtlich nicht anfechtbar sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht zusätzlich geltend, die Insolvenzschuldnerin und die Geschäftsführerin ... [B] hätten eine wirtschaftliche Einheit gelebt und die gegen diese gerichtete Mietzinsforderung sei nicht werthaltig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in dem Termin zur münd...

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