Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbauseinandersetzung. Erbengemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der streitigen Erbauseinandersetzung besteht kein Anspruch auf Übertragung bestimmter Hausratgegenstände. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Für die Auseinandersetzung verweist § 2042 Abs. 2 BGB unter anderem auf §§ 750 bis 758 BGB.

Da das Bild nicht in Natur geteilt werden kann, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Bild muss demnach öffentlich versteigert werden (§ 1235 Abs. 1 BGB); der Erlös tritt an die Stelle des Kunstwerks und ist sodann zu teilen (§ 1247 Satz 2 BGB).

 

Normenkette

BGB § 753 Abs. 1, § 2032 Abs. 1, § 2042 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 09.01.2001; Aktenzeichen 11 O 180/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. Januar 2001 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. die B… G…. du L… anzuweisen, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:

aa. aus dem Kontokorrentkonto Nr. 30 – 51….-41 1.133,63 Euro sowie die für diesen Betrag auf dem genannten Konto seit dem 29.Dezember 1997 angefallenen Zinsen,

bb. aus dem Terminkonto Nr. 32 – 51….-94 29.922,46 Euro sowie die für diesen Betrag auf dem genannten Konto seit dem 29. Dezember 1997 angefallenen Zinsen,

b. die S… T…. anzuweisen, an die Klägerin aus dem Guthaben des Sparbuchs Nr. 349 – 38…. 11.964,87 Euro sowie die für diesen Betrag auf dem genannten Konto seit dem 29.Dezember 1997 angefallenen Zinsen zu zahlen,

c. an die Klägerin 10.512,93 Euro nebst 5% Zinsen seit dem 29. Dezember 1997 zu zahlen,

d. die D…. Bank in T…. anzuweisen, aus dem Wertpapierdepot Kundenstammnummer 053…. auf die Klägerin zu übertragen

aa. D…. Bank Inhaberschuldverschreibungen im Wert von 14.500 DM (= 7.413,73 Euro) zum Zinssatz von 4,25% (WPK-NR. 393 …),

bb. 8 I… – Anteile (WPK-Nr. 847 …),

cc. 2410 I….-R…. – Anteile (WPK-Nr. 847 …),

dd. 175 E… – Anteile (WPK-Nr. 9… 50),

ee. 420 R… G… – Anteile (WPK-Nr. 9… 30)

ff. 435 Grundbesitz I…-Anteile (WPK-Nr. 98…), und die für diese Anteile seit dem 29.12.1997 angefallenen Depotzinsen an die Klägerin zu zahlen,

e. gegenüber der D… Bank AG T…. dem freihändigen Verkauf eines weiteren I… – Anteils aus dem genannten Depot zuzustimmen und die Auskehrung von ½ des erzielten Erlöses an die Klägerin zu bewilligen,

f. an die Klägerin 3.724,59 Euro nebst 5% Zinsen seit dem 29.12.1997 zu zahlen,

g. die D…. Bank AG T…. anzuweisen, der Klägerin aus dem Schließfachdepot des am 29.12.1997 verstorbenen H…. W… 19 Krügerrandmünzen zu Eigentum zu übertragen,

h. gegenüber der D… Bank AG T…. ihr Einverständnis mit der Veräußerung einer weiteren Krügerrandmünze aus dem genannten Depot nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu erteilen und die hälftige Auskehrung des nach Abzug der Kosten verbleibenden Erlöses an die Klägerin zu bewilligen,

i. an die Klägerin ein Wandbild „Hochwaldmotiv” (Ziffer 6.1. der Hausrataufstellung) zu Alleineigentum zu übertragen und den Herausgabeanspruch gegen die derzeitige Besitzerin abzutreten,

j. dem Verkauf des Wandbildes „Alpenmotiv” (Ziffer 5.6. der Hausrataufstellung) nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zuzustimmen und die Auskehrung von ¼ des nach Abzug der Kosten verbleibenden Versteigerungserlöses an die Klägerin zu bewilligen,

k. an die Klägerin 8.861,37 Euro zu zahlen,

l. an die Klägerin weitere 856,94 Euro zu zahlen.

2. Im Übrigen (½ der Abhebung der 3.234,66 DM vom Girokonto bei der D… Bank AG T…. am 5.12.1997) wird die Klage abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin Freigabe und Auszahlung von 11/16 des Nettoversteigerungserlöses der Grundstücke E…, Q…str. und Waldfläche Gemarkung S…. begehrt hat.

4. Wegen des Restes ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die weitergreifende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 170.000 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten dürfen auch durch Bürgschaft einer als Steuerbürge zugelassenen Bank oder S… erbracht werden.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Auseinandersetzung des Nachlasses des am 29. Dezember 1997 verstorbenen H…. W…. Sie ist die Tochter aus der ersten Ehe des Erblassers; die Beklagte ist seine zweite Ehefrau. Sie lebte mit dem Erblasser bis kurz vor dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft. Die Parteien sind Miterben zu je ½.

Nachdem die Klägerin zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses begehrt und insoweit ein klagestattgebendes Teil-urteil erstritten hatte (Blatt 43 bis 49 GA), erteilte die Beklagte weitere Aus...

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