Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 11 T 436/17)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.10.2017 - 11 T 436/17 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.07.2017 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 29.06.2017 (Az.: EHUG - 00142441/2016-01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2014 bei dem Betreiber des elektronischen A.

Unter dem 07.04.2016 setzte der Rechtsbeschwerdeführer, das B, der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass diese ihrer Frist zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen für das Jahr 2014 bislang nicht nachgekommen sei, eine Nachfrist von sechs Wochen und drohte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR an. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13.04.2016 zugestellt.

Am 14.04.2016 reichte die Beschwerdeführerin durch die von ihr beauftragte Steuerberaterkanzlei beim A elektronisch Rechnungslegungsunterlagen unter Inanspruchnahme der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften zur Hinterlegung ein.

Aufgrund der über dem Schwellenwert für Kleinstkapitalgesellschaften liegenden Bilanzsumme forderte der A die einsendende Steuerberaterkanzlei mit E-Mail vom 15.04.2016 unter Fristsetzung zum 22.04.2016 auf, die Umsatzerlöse der Gesellschaft und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer für 2014 und auch des Vorjahres mitzuteilen. Eine Antwort erfolgte nicht.

Mit Entscheidung vom 29.06.2017 setzte der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR fest.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.07.2017 Beschwerde eingelegt. Sie hat gemeint, dass die erfolgte Hinterlegung zur Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten ausreichend gewesen sei und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin über keine Arbeitnehmer verfüge. Die Umsatzerlöse für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 wurden mit der Beschwerde ebenfalls mitgeteilt.

Mit Entscheidung vom 01.09.2017 hat der Rechtsbeschwerdeführer der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 06.10.2017 - auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - die unter dem 29.06.2017 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Nachfrist durch die am 14.04.2016 eingereichten Unterlagen gewahrt. Dabei hätten ihr die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 2 HGB zur Verfügung gestanden. Dem stehe die Fiktion nach § 329 Abs. 2 S. 2 HGB nicht entgegen. Diese bewirke zwar materiell zunächst, dass sich die Gesellschaft so behandeln lassen müsse, als ob die Erleichterungen zu Unrecht in Anspruch genommen worden seien. Nicht aber rechtfertige die Fiktion, dass für die Prüfung des Ordnungsgeldtatbestandes sowohl der Rechtsbeschwerdeführer als auch das Beschwerdegericht die Augen davor verschließen dürften, dass die Beschwerdeführerin nach Fristablauf die abgefragten Daten mitgeteilt hätte und auf Basis dessen tatsächlich Kleinstkapitalgesellschaft sei. Dass die EHUG-Verfahren vom Gesetzgeber als stark formalisierte Massenverfahren ausgestaltet seien, sei keine tragfähige Begründung dafür, nicht festgestellte und sogar widerlegte Tatsachen zur Bestätigung einer Sanktion heranziehen zu wollen. Eine entsprechende Notwendigkeit zum Zwecke der Bewältigung der Massenverfahren bestehe zudem auch gar nicht.

Hiergegen wendet sich nunmehr der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Er meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Fiktion aus § 329 Abs. 2 S. 2 HGB widerlegt werden könne. Hiergegen sprächen sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Norm. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB um ein Masseverfahren zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht handele. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Schuldprinzips lägen nicht vor. Ohnehin betreffe die Fiktion nur den jeweils geprüften Jahresabschluss und habe keine Wirkung für künftige Jahresabschlüsse.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.10.2017 - 11 T 436/17 - aufzuheben und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 29.06.2017 - EHUG - 00142441/2016-01/02- zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Rechtsbeschwerde und meint, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei § 329 Abs. ...

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