Tenor

Der Antrag des Klägers vom 14.07.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers vom 20.05.2021 gegen das Urteil des Landgerichts Klägers vom 22.04.2021 - 24 O 247/20 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 hat der Kläger gegen das ihm am 03.05.2021 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 22.04.2021, mit dem der von ihm geltend gemachte Deckungsanspruch abgewiesen wurde, Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt. Am 09.07.2021 wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Senatsgeschäftsstelle ausweislich eines von dieses gefertigten Vermerks (Bl. 270R GA) telefonisch auf die fehlende Berufungsbegründung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.07.2021, eingegangen am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und die Berufung unter Ankündigung entsprechender Berufungsanträge auch sogleich in der Sache begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. vorgetragen, dass am 30.06.2021 ein Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.08.2021 gefertigt worden sei. Dieser Schriftsatz sei von dem zuständigen Rechtsanwalt am 01.07.2021 um 17.49 Uhr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden. Der Rechtsanwalt habe die Angestellte V. daraufhin angewiesen, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sofort an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Die Angestellte habe den Schriftsatz daraufhin mit weiteren Fristverlängerungsgesuchen über das beA an das Oberlandesgericht versandt. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Schriftsatz tatsächlich nicht übermittelt worden sei. Die Prozessbevollmächtigten haben insoweit ausgeführt, dass in der Kanzlei im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA die Arbeitsanweisung bestehe, nach Abschluss der Versendung des mit einer elektronischen Signatur versehenen Schriftstückes den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung erfolge dabei durch Kontrolle des mit dem Versand des Schriftstückes betrauten Mitarbeiters, ob der Übersendungsvorgang vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Es sei in jedem Fall zu prüfen, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt worden sei. Sei dies der Fall, habe der Mitarbeiter dem Rechtsanwalt zu melden, dass eine ordnungsgemäße elektronische Übertragung erfolgt sei und eine Eingangsbestätigung vorliege. Fristen dürften erst nach Vorlage des Eingangsberichts gelöscht werden. Die Prozessbevollmächtigten haben weiter ausgeführt, dass die Büroangestellte bei der Kontrolle der Eingangsbestätigungen übersehen habe, dass - im Gegensatz zu den in den anderen Verfahren übersandten Schriftsätzen - eine Bestätigung nicht vorlag. Da sie jedoch vom Vorliegen der Eingangsbestätigung ausgegangen sei, habe sie dem zuständigen Rechtsanwalt vor Dienstschluss die fehlerfreie Übermittlung und das Vorliegen der Eingangsbestätigung auch für dieses Verfahren gemeldet. Die Mitarbeiterin habe auch den Fristablauf für die Berufungsbegründungsfrist vom 05.07.2021 im schriftlichen und elektronischen Fristenkalender gestrichen und als neue Frist den 03.08.2021 eingetragen, weil sie nach einem Telefonat mit der Senatsgeschäftsstelle vom Vortag (dem 30.06.) diesbezüglich guten Glaubens gewesen sei. Denn die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle habe ihr in anderen Verfahren versichert, dass das Gericht Anträgen auf Fristverlängerung entsprechen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 14.07.2021 Bezug genommen. Den Vortrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin V. vom 14.07.2021 glaubhaft gemacht.

Die Beklagte hat beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch unter gleichzeitiger Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Die Frist zur Berufungsbegründung beträgt gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Dementsprechend endete die Frist zur Begründung der Berufung des Klägers gemäß §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 05.07.2021 (Montag). Die Berufungsbegründung ist indes erst am 14.07.2021 und damit verspätet bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrü...

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