Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.12.2013; Aktenzeichen 87 O 41/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.02.2016; Aktenzeichen I ZR 216/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2013 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Köln, 87 O 41/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Transportversicherer der W Industrietechnik GmbH (Versicherungsnehmerin) in E. Sie nimmt die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner nach Regulierung eines Transportschadens wegen einer Fehlleitung von Transportgut in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu 1 am 19.3.2010 mit der Durchführung eines Transports von Luftkanonenteilen mit einem Gesamtgewicht von 1585 kg von E nach K in Saudi - Arabien. Ein Teil der Landtransportstrecke wurde von der A GmbH durchgeführt. Den Seetransport übertrug die Beklagte zu 1 an die T Line, diese vertreten durch ihre deutsche Agentin T2 GmbH, I. Das Transportgut wurde von der Beklagten zu 2 im Auftrag der T2 GmbH übernommen und von dieser in die Seecontainer umgeladen.

Das Transportgut der Versicherungsnehmerin wurde am 22.3.2010 bei der Beklagten zu 2 angeliefert. Hierbei stellte sich heraus, dass die Sendung ohne eine für den Seetransport nach Saudi-Arabien notwendige Markierung angeliefert worden war. Mit demselben Transport der A GmbH erreichte die Beklagte zu 2 eine weitere Sendung einer Firma U GmbH, welche ebenso nicht markiert war. Das Transportgut der U GmbH war für eine Verschiffung nach Nhava Sheva in Indien bestimmt. Die Beklagte zu 2 wies auf die fehlende Markierung hin. Die Beklagte zu 1 teilte dies der Versicherungsnehmerin mit. Diese beauftragte daraufhin die Beklagte zu 1, die notwendige Markierung durchführen zu lassen. Die Markierungsdaten wurden von der T2 GmbH an die Beklagte zu 2 weitergeleitet, verbunden mit dem Auftrag, die Markierung durchzuführen. Hierfür fielen Kosten i.H.v. 12 EUR je Packstück, maximal 35 EUR, an. Im Gewahrsam der Beklagten zu 2 kam es gleichwohl zu einer Verwechslung der Sendungen. Die Markierungen an den beiden Sendungen wurden unzutreffend vorgenommen. Das Transportgut der Versicherungsnehmerin der Klägerin wurde nach Indien verschifft, das Transportgut der U GmbH gelangte nach K (Saudi Arabien). Wie es zu der Vertauschung kommen konnte, ist zwischen den Parteien streitig. Es gelang den Beteiligten nicht, das unzutreffend verschiffte Transportgut freizubekommen und zurückzuerhalten. Die W GmbH lieferte die Ware schließlich mit Luftfracht nach; die Kosten für diesen Transport wurden durch die Beklagte zu 1 getragen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche wegen einer Fehlleitung des Transports geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien gesamtschuldnerisch verpflichtet, für den bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin entstandenen Schaden aufzukommen. Die Fehlleitung des Transportguts beruhe auf Umständen, für welche die Beklagten einzustehen hätten. Auf etwaige Haftungsfreizeichnungen und -beschränkungen könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil der Verlust des Transportguts auf einem qualifizierten Verschulden der Beklagten beruhe. Sie hat behauptet, eine Verwechslung bei der Beklagten zu 2 habe zur Fehlleitung der Ware geführt. Außerdem hat sie behauptet, an der Ware der Versicherungsnehmerin habe sich jedenfalls ein Packzettel befunden, aus dem auch der Bestimmungsort ersichtlich gewesen sei. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch sei nicht begründet, weil ihnen kein Fehlverhalten zur Last falle. In diesem Zusammenhang haben Sie darauf hingewiesen, dass die Versicherungsnehmerin selbst die notwendige Markierung des Transportguts unterlassen habe. Sie haben behauptet, an dem Transportgut habe jede Kennzeichnung gefehlt. Außerdem haben sie behauptet, die Verwechslung sei auf ein Versehen des Fahrers der A GmbH bei der Anlieferung des Transportgutes bei der Beklagten zu 2 zurückzuführen.

Das LG hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 i.H.v. 3546,34 EUR stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu 1 grundsätzlich für den Verlust der Gegenstände einzustehen habe. Die Beklagte zu 1 hafte nach Seerecht, § 606 HGB a.F. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätten die Sendungen durch die Beklagte zu 2, welche als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1 tätig geworden sei, nicht verwechselt werden dürfen. Die Lagerarbeiter der Beklagten zu 2 hätten ihre Kontrollpflichten im Zusammenhang mit ...

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