Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 29.08.2008; Aktenzeichen 9 O 219/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen IV ZR 119/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2008 verkündete Urteil des LG Aachen - 9 O 219/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die die Beklagte im Wege des Nachprüfungsverfahrens eingestellt hat.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine seit dem 1.9.2000 laufende fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dieser lagen die als Anlage B 1 vorgelegten Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde. Nachdem die Klägerin im Jahre 2001 mehrere Gehirnblutungen erlitten hatte und am Schädel operiert worden war, erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 18.7.2002 die Berufsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1.11.2001 an. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin als Kreissekretärsanwärterin in der Ausbildung zur Kreissekretärin, die sie im August 2000 begonnen hatte. Die Klägerin setzte die Ausbildung - unterbrochen durch Krankheitszeiten - fort und war im Rahmen der Ausbildung zuletzt wieder sechs Stunden täglich tätig. Dies teilte sie der Beklagten in einer Selbstauskunft zur Nachprüfung der Berufsunfähigkeit unter dem 26.7.2004 mit. Nach Abschluss der Ausbildung im September 2004 arbeitete die Klägerin als Sachbearbeiterin im Kreissozialamt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden. Mit Änderungsmitteilung vom 22.10.2004 kündigte die Beklagte die Einstellung der Berufsunfähigkeitsleistungen zum 1.12.2004 an. Zur Begründung führte sie aus, nach den ihr vorliegenden aktuellen ärztlichen Befundberichten und Stellungnahmen habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin soweit gebessert, dass sie ihre frühere Tätigkeit als Kreissekretäranwärterin wieder sechs Stunden täglich ausüben könne.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei mindestens zu 50 % berufsunfähig. Sie könne ihre Tätigkeit, die im Bereich "Hilfe zur Pflege" die komplette Sachbearbeitung im mittleren Dienst erfasse, nicht mehr als 3,8 Stunden täglich ausüben. Die Klägerin hat dazu eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin O. (Bl. 21 d.A.) vorgelegt und zu ihrer Tätigkeit als Kreissekretärin näher vorgetragen.

Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

I. an sie rückständige Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum von Dezember 2004 bis April 2005 i.H.v. 2.776,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2005 zu zahlen;

II. ab Mai 2005 jeweils monatlich im voraus eine laufende Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. mindestens monatlich 555,30 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Klägerin könne wieder sechs Stunden täglich tätig sein, und hat sich dazu insb. auf den Entlassungsbericht des Klinikums St. Q-P vom 6.10.2004 (Anl. B 9, Bl. 128 ff. d.A.) berufen.

Das LG hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengut- achtens Beweis erhoben zur Frage, ob die Klägerin aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustandes ihren Beruf als Sachbearbeiterin im Kreissozialamt wieder zumindest 50 % ausüben könne. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. T und den Bericht über die testpsychologische Zusatzuntersuchung vom 22.9.2006 (Bl. 232 ff. d.A.), die ergänzende psychiatrische Stellungnahme vom 28.6.2007 (Bl. 320 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2008 (Bl. 355 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin ggü. dem Leistungsanerkenntnis vom 18.7.2002 soweit gebessert habe, dass sie in der Lage sei, ihren Beruf als Sachbearbeiterin im Kreissozialamt zu mehr als 50 % wieder auszuüben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagte im Wesentlichen gel-tend macht: Das landgerichtliche Urteil sei schon im Ausgangspunkt fehlerhaft, indem es für die Frage, ob der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % gesunken sei, auf den Beruf der Kreissekretärin im Sozialamt abstelle. Maßgeblich sei nach den Bedingungen allein, ob der Versicherte im Zeitpunkt der Nachprüfungsentscheidung nicht mehr gesundheitsbedingt außerstande sei, seine im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherun...

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