Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. April 2023 - 28 O 293/21 - werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich der Verbotstenor auf die auf den nachfolgenden Seiten eingeblendeten Anlagen K 1 bzw. K 2 bezieht.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

((Abbildungen))

 

Gründe

I. Der Kläger ist QV. der FW. GH. und seit 2014 EV. von U.. Die Parteien streiten im Nachgang zu einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) (LG Köln - 28 O 179/21 = Senat - 15 W 39/21) und den Beklagten zu 2) (LG Köln - 28 O 207/21) um Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer Presseberichterstattung auf einem von der Beklagten zu 1) betriebenen Onlineportal. Dort wurde am 00.00.0000 unter der Überschrift "Zitat wurde entfernt" ein von dem Beklagten zu 2) verfasster Artikel in einer Ausgangsfassung veröffentlicht, wegen deren Einzelheiten auf die im Tenor eingeblendete Anlage K1 (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Ungefähr eine Stunde nach dieser Veröffentlichung übersandte der Beklagte zu 2) an den Kläger per E-Mail ein Anhörungsschreiben (Anlage K 4, Bl. 83 d.A.). Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er die fragliche Personalakte bei der kritisierten Besetzungsentscheidung im Jahr 2017 nicht gekannt habe und forderte zu einer Ergänzung der Berichterstattung auf (Anlage K 5, Bl. 84 d.A.). Daraufhin wurde am 00.00.0000 die Ausgangsberichterstattung angepasst, wobei wegen der Einzelheiten der aktualisierten Fassung auf die im Tenor eingeblendete Anlage K 2 (Bl. 71 ff. d.A.) verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Schlussanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 26. April 2023 (Bl. 1514 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen K. und P. sowie nach eidlicher Parteivernehmung des Klägers - unter Klageabweisung im Übrigen mit Blick auf die Annahme einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung im Sinne der erstinstanzlichen Klageanträge zu I.1. und II.1 - die Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

(1) im Hinblick auf den Kläger die Behauptung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Zitat wurde entfernt",

wenn dies geschieht wie im unter X.de am 00.00.0000 um 00:00 Uhr veröffentlichten Artikel "Beförderung von Skandal Priester trotz Polizeiwarnung" (Anlage K 1);

und/oder (2) im Hinblick auf den Kläger wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Zitat wurde entfernt"

wenn dies geschieht wie im unter X.de am 00.00.0000 um 00:00 Uhr veröffentlichten Artikel "Beförderung von Skandal Priester trotz Polizeiwarnung" (Anlage K 2).

Ferner hat es die Beklagten jeweils verurteilt, an den Kläger 579,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. September 2021 zu zahlen. Das Landgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen damit begründet, dass der durchschnittliche Rezipient die angegriffenen Äußerungen dahingehend verstehe, dass dem Kläger konkrete Akteninhalte - und zwar der Polizeibericht vom 7. September 2001 mit der darin enthaltenen Warnung (Anlage B 6, Bl. 1065 ff. d.A.) sowie die vom Zeugen Y. O. im Jahr 2010 protokollierte Aussage eines jungen Mannes (Anlage B 7, Bl. 1068 ff. d.A.) - sei es aufgrund eigener Einsichtnahme in Akten oder auf andere Weise wie durch mündliche Wiedergabe des Inhalts der Dokumente damals positiv bekannt gewesen seien. Die analog § 186 StGB beweisbelastete Beklagte habe den Wahrheitsbeweis bezogen darauf nicht führen können. Die Bekundungen der Zeugin K. und des Zeugen P. seien - wie im Einzelnen ausgeführt - in dem Punkt nicht ergiebig und eine Kenntnis des Klägers von den beiden Unterlagen ergebe sich auch nicht aus dem Ergebnis seiner Parteivernehmung. Die weiteren Zeugenbeweisantritte seien auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet; eine Vorlageanordnung betreffend die "Interventionsakte" des RQs nach § 425 ZPO zur Nachweisführung einer Kenntnisnahme durch den Kläger im Jahr 2017 unbehelflich. Die Anwaltskosten seien wie tenoriert zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 1514 ff. d.A.).

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen, mit denen sie ihre Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten in ihrer Berichterstattung nur die "unrühmliche Personalentscheidung" des Klägers kritisiert, einen mehrfach auffällig gewordenen Pfarrer im Jahr 2017 zum stellvertretenden Stadtdechanten befördert zu haben....

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