Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Rentenbarwertes bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

 

Normenkette

HGB § 89b

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 85 O 8/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen VIII ZR 211/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.5.2000 verkündete Urteil des LG Köln – 85 0 8/00 – wird hinsichtlich des Hauptantrags (Erteilung des Buchauszugs) als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu- vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank zu leisten.

 

Tatbestand

Unter dem 1.4./24.7.1986 schlossen die Parteien einen Versicherungsvertretervertrag, nach dem der Kläger für die Beklagte und für die mit ihr verbundenen Unternehmen als selbstständiger Versicherungsvertreter im Hauptberuf tätig werden sollte (GA 24 ff.). In Ergänzung zu dem Vertretervertrag erklärte der Kläger seinen Beitritt zu den Vertreter-Versorgungsrichtlinien (VVR) der Beklagten ab Beginn seines Vertrages. Gleichzeitig erkannte der Kläger die VVR an (GA 27 ff.). Die VVR sind die von der Beklagten aufgestellten Bestimmungen, die die betriebliche Alters-, Invalidität, und Hinterbliebenenversorgung für hauptberufliche Ausschließlichkeitsvertreter regeln.

Der Vertretungsvertrag zwischen den Parteien endete mit der Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger zum 30.9.1998. Mit Schreiben vom 14.10.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens ein unverfallbarer Rentenanspruch gegenüber der Beklagten i.H.v. DM 1.350,34 (monatlich) ermittelt wurde (GA 33). Hieraus errechnete die Beklagte einen Rentenbarwert i.H.v. DM 66.534,00. Gleichzeitig errechnete die Beklagte Ausgleichsansprüche des Klägers gem. § 89b Abs. 1, Abs. 5 HGB wie folgt:

Ausgleichsanspruch S.-Versicherungen 141.217,00 DM

Ausgleichsanspruch R. 3.553,00 DM

Ausgleichsanspruch Schutzbrief 130,00 DM

Ausgleichsanspruch CK 802,00 DM

Ausgleichsanspruch CL 15.568,55 DM

Die vorstehenden Zahlen zu den Ausgleichsansprüchen hat der Kläger, der im Zeitpunkt der Klageerhebung 44 Jahre alt war, in der Klageschrift ausdrücklich unstreitig gestellt (GA 6).

Zugleich teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, ausgehend von dem Ausgleichsanspruch aus S. i.H.v. 141.217 DM, ihm abzüglich des Rentenbarwerts ein Ausgleichsanspruch i.H.v. 74.683 DM zustehe (GA 33). Diesen Betrag überwies sie sodann an den Kläger.

Den von der Beklagten in Abzug gebrachte Betrag i.H.v. 66.534 DM (Rentenbarwert) hat der Kläger zum alleinigen Gegenstand des Klageverfahrens gemacht und sich gegen diesen Abzug mit der Begründung gewandt, bei einer über zwanzigjährigen Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Fälligkeit der Rentenzahlung entspreche die Berücksichtigung des Rentenbarwerts nicht der Billigkeit. Die Beklagte könne sich für die Berechtigung der Berücksichtigung des Barwerts im Rahmen des Ausgleichsanspruchs auch nicht auf Ziff. 16 der VVR berufen, wonach i.H.d. Barwertes der Versorgungsleistungen „nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB gegenüber der C. Versicherungs AG entstehe”, da darin weder eine Vereinbarung über die Anrechnung der Altersvorsorge i.S.d. Rechtsprechung zu sehen sei, eine derartige Vereinbarung ohnehin vor dem Hintergrund des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB keinen Bestand habe und zudem die Klausel in Ziff. 16 der VVR einer Prüfung nach dem AGB-Gesetz nicht standhalte.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den ihn 66.534 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.10.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise für den Fall des Obsiegens des Klägers hat sie widerklagend beantragt, festzustellen, dass weder der Kläger noch seine Hinterbliebenen aus den Vertreterversorgungsrichtlinien der Beklagten, denen der Kläger mit undatierter Beitrittserklärung im Jahre 1996 beigetreten ist, künftig Ansprüche herleiten können.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Ausgleichsanspruch des Klägers sei von ihr zutreffend berechnet worden. In Ziff. 12 des Vertretervertrages sei zum Ausgleichsanspruch zwischen den Parteien die Errechnung und Abwicklung nach den vom Gemeinschaftsausschuss Versicherungsaußendienst erarbeiteten „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs” vereinbart worden. In den „Grundsätzen-Sach” heißt es unter Ziff. V 1 wörtlich:

„Da nach Auffassung der Beteiligten ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89b Abs. 1 Ziff. 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebauten Alters- und Hint...

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