Entscheidungsstichwort (Thema)

Störerhaftung aus Markenrechtsverletzungen

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2; BGB §§ 823, 1004

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 31.10.2000; Aktenzeichen 33 O 251/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen I ZR 73/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das am 31.10.2000 verkündete Urt. der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 251/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Rahmen ihre Online-Auktionen im Internet Uhren, die nicht von den Klägerinnen stammen, unter einer der Marken

1.1. ROLEX allein oder in Verbindung der stilisierten Abbildung einer fünfzackigen Krone

1.2. OYSTER

1.3. OYSTER PERPETUAL

1.4. DATEJUST

1.5. LADY-DATE

1.6. SUBMARINER

1.7. SEA-DWELLER

1.8. GMT-MASTER

1.9. YACHT-MASTER

1.10 ROLEX DAYTONA

1.11. COSMOGRAPH

1.12. EXPLORER

wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben anbieten, in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen:

pp.

und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken.

2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens - I ZR 304/01 BGH - werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen hinsichtlich der Vollstreckung der Klägerinnen aus der Verurteilung zu vorstehend Ziff. 1 750.000 EUR und hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten jeweils 120 % der zu vollstreckenden Summe.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Ziff. 5 EGZPO auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 2.11.2001 - 6 U 12/01 (OLG Köln v. 2.11.2001 - 6 U 12/01, OLGReport Köln 2002, 80 = CR 2002, 50) Bezug genommen.

Auf die Revision der Klägerinnen hat der BGH das die Klage sowie die Anschlussberufung insgesamt abzuweisende Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen, als die Klage auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Revisionsentscheidung vom 11.3.2004 - I ZR 304/01 (BGH v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, MDR 2004, 1369 = BGHReport 2004, 1508 = CR 2004, 763 = WRP 2004, 1287 - Internet-Versteigerung) verwiesen.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte nunmehr nur noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch, wobei sie sich auf markenrechtliche Verletzungstatbestände berufen und im Einzelnen zu den Voraussetzungen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr der fraglichen Rechtsgutverletzer vortragen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.2.2005 haben die Klägerinnen die Klage teilweise zurückgenommen, soweit die Beklagten die Alternativen (selbst) "anbieten, in den Verkehr bringen und bewerben" untersagt werden sollen. Im Übrigen wiederholen die Parteien die im ersten Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung am 24.8.2001 (Bl. 632 f.) gestellten Anträge, soweit das Senatsurteil vom 2.11.2001 durch das vom Revisionsurteil des BGH vom 11.3.2004 (BGH v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, MDR 2004, 1369 = BGHReport 2004, 1508 = CR 2004, 763 = WRP 2004, 1287) - aufgehoben worden ist.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ihrer Behauptung zufolge in der Regel privat und nur in Einzelfällen tätige Anbieter nicht im geschäftlichen Verkehr handelten und deshalb schon keine Markenverletzung vorliege, sie aber zumindest nicht gegen ihr zumutbare Prüfungspflichten verstoßen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten, soweit über diese nach der Entscheidung des BGH noch zu befinden ist, stellt sich als überwiegend erfolglos dar, die Anschlussberufung demgegenüber als überwiegend begründet. Der Klage in der Fassung des nach ihrer teilweisen Rücknahme mit der Anschlussberufung noch verfolgten Unterlassungs(haupt)antrags ist nämlich mit der geringfügigen Einschränkung stattzugeben, dass ein auf die konkrete Verletzungsform beschränkter Unterlassungsanspruch nicht hinsichtlich des dort beispielhaft in Bezug genommenen als Anlage 27 zur Klageschrift (GA 95) vorgelegten und in den Tenor des landgerichtlichen Urteils eingeblendeten (GA 426) Versteigerungsangebots besteht.

I. Die Beklagte ist nach den Gru...

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