Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 7 O 501/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen IX ZR 37/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.4.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bonn - 7 O 501/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Prozesskosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, nimmt in dem vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte als Drittschuldnerin auf der Grundlage des von ihr zuvor erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Siegburg vom 25.10.2004 - 35a M 3007/04 - auf Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.338,76 EUR seit dem 25.11.2004 in Anspruch.

Mit vorgenanntem Beschluss hat die Klägerin wegen der unter dem 27.8.1998 an sie abgetretenen Zahlungsforderungen gegen I. aus dem Versäumnisurteil des LG Bonn vom 21.8.1996 - 3 O 58/95 - sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bonn vom 15.1.1997 - 3 O 58/95 - i.H.v. 31.570,28 EUR zzgl. Zinsen und Kosten den angeblichen Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an diese von der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfahlen (im weiteren HK) seit 1.8.1993 aufgrund der Abtretungsurkunde vom 4.7.1993 geleisteten Beträge aus dem Rechtsgrunde der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Beklagte, die die Abtretung vom 4.7.1993 für wirksam und zeitlich vorrangig hält, hat mit ihrer Drittschuldnererklärung die Erfüllung des Zahlungsbegehrens abgelehnt.

Zuvor hatte die Klägerin bereits beim AG Siegburg im Verfahren - 35a M 2267/02 - einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, und zwar gegen die HK und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im weiteren BfA) erwirkt. In ihrer Drittschuldnererklärung hatte die BfA daraufhin mitgeteilt, dass der Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 434,82 EUR unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege. Die HK hatte angekündigt, nach Rentenerhöhung ab dem 1.4.2003 auf monatlich 1.350 EUR den nach Abzug der an die Beklagte abgeführten 511,29 EUR verbleibenden pfändbaren Betrag von 6,21 EUR an die Klägerin auszuzahlen. Die Klägerin hatte sodann gegen die BfA Klage vor den Sozialgerichten erhoben und diesen Prozess durch drei Instanzen hindurch verloren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Rechtsstreit wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 14.4.2005 verkündeten und der Klägerin am 18.4.2005 zugestellten Urteil des LG Bonn Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das LG die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben sei. Die Zahlungen der HK an die Beklagte seien im Verhältnis zum Schuldner nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Klageverlangen sei auch nicht infolge der klägerseits im Verlauf des ersten Rechtszuges erklärten Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anfechtungsgesetz (AnfG) begründet.

Mit ihrer am 20.4.2005 eingelegten Berufung, die innerhalb der bis 4.7.2005 einschließlich verlängerten Begründungsfrist mit dem am 28.6.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 23.6.2005 begründet worden ist, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Das LG habe auf der Grundlage eines "deformierten" Sachverhaltes und in Verkennung der maßgeblichen Rechtsfragen entschieden. Erneut wendet sie ein, dass die Abtretung vom 4.7.1993 aus verschiedenen Gründen nichtig sei. Sie vertritt nach wie vor die Ansicht, im Blick auf § 400 BGB habe kein abtretbarer Anspruch bestanden. Eine Zusammenrechnung der Renteneinkünfte des Schuldners wie auch eine Übergehung seiner Ehefrau als unterhaltsberechtigter Person sei weder möglich noch etwa vereinbart gewesen. Zudem vertieft sie ihre Ausführungen zu einem vermeintlichen Wertersatzanspruch aus § 11 AnfG aufgrund der von ihr erstmals mit Schriftsatz vom 3.3.2005 (Bl. 79 GA) erklärten Anfechtung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil. Gegenüber dem Anfechtungsanspruch beruft sie sich vorrangig auf Fristablauf.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Zu Recht hat das LG die Klage für unbegründet erachtet.

1. Der Senat stimmt im Ergebnis sowie in der Begründung mit dem Erstgericht darin überein, dass der gepfändete, angebliche Kondiktionsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte in Hinblick auf die an sie seit 1.8.1993 erfolgten Rentenleistungen der HK tatsächlich nicht besteht, weil die Rentenleistungen an die Be...

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