Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 472/94)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen I ZR 76/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 17.1.1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 472/94 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Kennzeichen „D.G.P.” für Verkaufspackungen für plastische chemische Massen gem. der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung in Form von Schlauchbeuteln aus einer Aluminium-Kunststoff-Verbundfolie oder einer Aluminiumfolie oder einer Kunststoff-Folie zu erteilen oder diesbezüglich bestehende Verträge zu verlängern:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 500.000 EUR und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin weitere 50.000 EUR.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen, die Firmen R. GmbH und G. Verschlusstechnik GmbH & Co., sind Herstellerinnen von Verpackungskartuschen für plastische chemische Massen, insbesondere dauerelastische Fugendichtungsmittel wie Silikon und Acryl. Diese Fugendichtungsmittel befinden sich in länglichen, zylindrischen Kunststoffkartuschen, die in eine Spritzpistole eingelegt und alsdann ausgepresst werden. Wettbewerber der Klägerinnen stellen für solche Massen Verkaufspackungen in Form sog. Schlauchbeutel her. Die chemische Masse, z.B. Silikon, wird in einen Schlauch gefüllt, der Schlauch wird nach der Befüllung verschlossen. Die Schläuche können aus reiner Kunststofffolie (Kurzbezeichnung im folgenden auch: „Kunststofffolie”), aus Kunststoff-Aluminium-Kunst-stoffverbundfolie (Kurzbezeichnung im folgenden auch: „Alu aufgedampft”) und aus Folie bestehen, die landläufig als Alufolie bezeichnet werden (im folgenden auch als: „Alu dick” bezeichnet). Sie werden ebenfalls in Spritzpistolen eingelegt und nach Öffnung des unteren Schlauchendes verarbeitet. Wegen des konkreten Aussehens solcher Schlauchbeutel wird auf die von den Klägerinnen zu den Akten gereichten Originalprodukte sowie die bildliche Darstellung im Tenor dieses Urteils verwiesen. Sobald die Schlauchbeutelverpackungen geleert worden sind, verbleiben Knautschpakete, die je nach dem Zustand der Restentleerung unterschiedliche Höhen aufweisen. Vollständig entleerte Schlauchbeutel aus dem Material Aluminium haben beispielsweise nach der Restentleerung einen Durchmesser von 45 bis 50 mm und eine Höhe von 20 bis 25 mm.

Die Beklagte, die Firma D.G.P.D. System Deutschland, Gesellschaft für Abfallvermeidung und Sekundärrohstoffgewinnung AG, hat es sich zur Aufgabe gesetzt, den Handel durch den Anschluss an das Duale System von den Rücknahme- und Verwertungspflichten der Verpackungsverordnung zu befreien. Damit hat es folgende Bewandtnis: Im Juni 1991 trat in der Bundesrepublik Deutschland die Verordnung über Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen in Kraft. Für Verpackungen, die als Verkaufseinheit dem Endverbraucher angeboten werden, schreibt diese Verordnung vor, dass eine getrennte Sammlung, eine Sortierung und eine Verwertung durchzuführen ist. Durch das Duale System erfüllt die Beklagte diese Verpflichtung für Industrie und Handel, indem sie für die Verwertung von Verkaufspackungen Sorge trägt. Als Dachorganisation für das Recycling von Verkaufspackungen besitzt oder betreibt die Beklagte allerdings keine Sortier- oder Verwertungsanlagen, sondern organisiert sie die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung durch die Inanspruchnahme von rund 400 Entsorgungspartnern. Die Hersteller derjenigen Produkte, deren Verpackung über das Duale System wiederverwertet werden, können für ihre Verkaufspackungen bei der Beklagten gegen Zahlung eines Lizenzentgeltes einen auf der Folgeseite abgebildeten sog. „G.P.” beantragen, mit dem sie dann ihr Produkt kennzeichnen. Die Beklagte gestattet ihrem jeweiligen Lizenznehmer die Benutzung der Kollektivmarke „D.G.P.” insbesondere auch in der Werbung und bei sonstigen verkaufsfördernden Maßnahmen. Sie bewirbt den „G.P.” und das durch ihn repräsentierte Verwertungssystem aber auch selbst, z.B. durch die beiden nachfolgenden, als TV-Storybord wiedergegebenen Fernsehspots:

Heute nutzen nahezu 20.000 Lizenznehmer den „G.P.” und finanzieren so die Getrenntsammlung vo...

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